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BSG - Entscheidung vom 22.07.2019

B 14 AS 270/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 270/19 B

DRsp Nr. 2019/13879

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2018 - L 3 AS 121/17 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 9.6. und vom 30.6.2019 eingelegte Beschwerde, mit der sie sich sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, die bereits am 29.6.2018 endete, eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 121/17
Vorinstanz: SG Speyer, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1726/16