Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 20.08.2019

B 14 AS 31/19 R

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 31/19 R

DRsp Nr. 2019/13736

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die von dem Kläger persönlich am 5.7.2019 eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen das ihm am 27.6.2019 zugestellte vorbezeichnete Urteil des LSG vom 14.6.2019 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG ). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom BSG zugelassen wird (§ 160 SGG ). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Gründe, um das von dem Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Urteil des LSG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 12 ff). Im Übrigen wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 440/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 21778/14