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BSG - Entscheidung vom 08.08.2019

B 3 KR 22/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 22/19 B

DRsp Nr. 2019/13361

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 17.12.2018 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 27.6.2018 zurückgewiesen. Das Urteil ist dem damaligen Betreuer der Klägerin am 10.1.2019 zugestellt worden. Mit einem von ihr unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 23.4.2019 und einem weiteren ebenfalls von ihr unterzeichneten und an das BSG adressierten Schreiben vom 24.5.2019 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt. Das Schreiben vom 23.4.2019 ist nach Weiterleitung durch das LSG am 20.5.2019, das Schreiben vom 24.5.2019 am 27.5.2019 beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Darauf ist sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 11.2.2019 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 3 SGG ; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 3 und 7).

Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 331/18
Vorinstanz: SG Würzburg, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 290/16