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BSG - Entscheidung vom 31.07.2019

B 13 R 130/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 130/19 B

DRsp Nr. 2019/13179

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 23.4.2019, hier nach Weiterleitung durch das LSG eingegangen am 13.5.2019 (Eingang beim LSG am 3.5.2019), gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 3.4.2019 (zugestellt am 23.4.2019) gewandt und sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt.

Das Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 3.4.2019 ausdrücklich hingewiesen worden.

Zwar besteht für die Klägerin die Möglichkeit einer erneuten - formgerechten - Beschwerdeeinlegung innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist (§ 66 Abs 2 S 1 iVm § 73 Abs 4 SGG ), die mit der Zustellung der Entscheidung am 23.4.2019 zu laufen beginnt. Denn die der Entscheidung des LSG beigefügte Rechtsmittelbelehrung beinhaltet nicht die für Zustellungen im Ausland geltenden abweichenden Rechtsmittelfristen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87 Abs 1 S 2 SGG in entsprechender Anwendung; vgl hierzu BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Dies hindert den Senat jedoch nicht an der vorstehenden Verwerfung der Beschwerde, weil sie privatschriftlich eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 36/18
Vorinstanz: SG Speyer, vom 29.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 134/17