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BSG - Entscheidung vom 09.08.2019

B 3 P 10/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen B 3 P 10/19 B

DRsp Nr. 2019/13126

Anwaltszwang vor dem BSG

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 29.6.2019 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.6.2019 mit einem vom ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.7.2019 ua Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

1. Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen Urteil des LSG beigefügt waren, hingewiesen worden. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Die Frist endete am 29.7.2019 (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ); die Erklärung ist erst am 9.8.2019 eingegangen. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 S 2, § 73 Abs 4 SGG ). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 3908/18
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 1204/18