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BSG - Entscheidung vom 29.07.2019

B 9 V 21/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen B 9 V 21/19 B

DRsp Nr. 2019/12953

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 5.6.2019 beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom selben Tag sinngemäß Beschwerde ("Einspruch") eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 23.5.2019 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - Juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 14/18
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VE 25/17