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BSG - Entscheidung vom 18.06.2019

B 2 U 74/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen B 2 U 74/19 B

DRsp Nr. 2019/10722

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 26.4.2019 Beschwerde eingelegt.

Sie kann jedoch, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 3494/18
Vorinstanz: SG Ulm, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 727/18