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BSG - Entscheidung vom 23.07.2019

B 5 R 182/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 182/19 B

DRsp Nr. 2019/12639

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2019 - L 6 R 776/18 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit Schreiben vom 28.6.2019, beim Bundessozialgericht ( BSG ) nach Weiterleitung durch das Sächsische Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 18.7.2019 (Eingang beim LSG am 4.7.2019), gegen das Urteil des LSG vom 15.5.2019 (der Klägerin zugestellt am 24.5.2019) und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua wegen "verfahrensfehlerhaftem Verfahren". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG, die als einzig statthaftes Rechtsmittel in Betracht kommt.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Das von ihr persönlich (sinngemäß) eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die für die Klägerin am 24.6.2019 endete (§ 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 SGG ), - mithin verspätet - eingegangen.

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 776/18
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 194/16