Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 24.06.2019

B 13 R 93/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen B 13 R 93/19 B

DRsp Nr. 2019/12628

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 15.3.2019, welches nach Weiterleitung durch das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 28.3.2019 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 7.3.2019 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg gewandt und ua ausgeführt: "Dieses Urteil erkenne ich nicht in dieser Ausführung an". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 7.6.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG ; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Dies ist nicht geschehen, obwohl die Klägerin auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung nochmals mit Schreiben des Senats vom 29.3.2019 hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 620/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 361/18