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BSG - Entscheidung vom 07.05.2019

B 14 AS 171/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 171/19 B

DRsp Nr. 2019/12097

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2019 - L 5 AS 2280/18 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die von den Klägern persönlich mit Schreiben vom 28.3.2019 beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegten, von diesem an das BSG weitergeleiteten Beschwerden, mit denen sie sich sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wenden, sind als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von den Klägern persönlich an das LSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2280/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 137 AS 15357/17