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BSG - Entscheidung vom 11.07.2019

B 2 U 191/18 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 191/18 B

DRsp Nr. 2019/12095

Anwaltszwang vor dem BSG

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 10.9.2018 die Berufung gegen das Urteil des SG Ulm vom 20.2.2018 zurückgewiesen. Das SG hatte die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 vH begehrt hat, abgewiesen.

Der Kläger hat nach Zustellung des Beschlusses des LSG am 13.9.2018 mit am 19.9.2018 eingegangenem Schreiben "Widerspruch ... wegen geringer Aktenlage" eingelegt und am 9.10.2018 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe mit weiteren Unterlagen eingereicht.

II

1. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO ). Es ist nicht erkennbar, dass nach Bewilligung von PKH ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist bei einer im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs weder den Schriftsätzen des Klägers und den von ihm eingereichten Unterlagen noch nach Durchsicht der Akten ersichtlich.

Soweit der Kläger auf eine geringe Aktenlage im Verfahren vor dem LSG verweist, ist nicht ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter einen zur Zulassung der Revision führenden Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 103 SGG aufzeigen könnte. Denn auf eine Verletzung des § 103 SGG kann die Zulassung der Revision nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass diese Voraussetzungen dargelegt werden und vorliegen könnten, ist nicht erkennbar. Da dem Kläger keine PKH zu bewilligen ist, hat er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist unzulässig. Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 1142/18
Vorinstanz: SG Ulm, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 664/15