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BSG - Entscheidung vom 18.06.2019

B 9 SB 32/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 32/19 B

DRsp Nr. 2019/11993

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.5.2019, welches am 6.5.2019 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 3.5.2019 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 1298/18
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 1153/17