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BSG - Entscheidung vom 28.05.2019

B 3 KR 20/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 20/19 B

DRsp Nr. 2019/11986

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 22.11.2018 mit einem an das LSG gerichteten, von ihm nicht unterzeichneten Schreiben vom 2.5.2019 am selben Tag Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das weitergeleitete Schreiben ist am 9.5.2019 beim BSG eingegangen. Das angefochtene Urteil ist seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 1.4.2019 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG ). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 S 2 iVm § 64 Abs 3 SGG am 2.5.2019 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 525/15
Vorinstanz: SG Regensburg, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 32/14