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BSG - Entscheidung vom 22.07.2019

B 5 R 161/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 161/19 B

DRsp Nr. 2019/11910

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten Telefax vom 25.6.2019 gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 22.5.2019 (dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.6.2019) und legt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger konnte, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form.

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 741/17
Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 281/17