Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 02.07.2019

B 5 R 146/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 146/19 B

DRsp Nr. 2019/11488

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 20.5.2019, das am 31.5.2019 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen ist, gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 4.4.2019 (der Klägerin zugestellt am 29.4.2019) und legt "Beschwerde" ein.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Das von ihr persönlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die für die Klägerin am 29.5.2019 endete (§ 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 SGG ), - mithin verspätet - beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 767/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 2943/17