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BSG - Entscheidung vom 18.06.2019

B 3 P 6/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen B 3 P 6/19 B

DRsp Nr. 2019/11486

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit Schreiben vom 25.5.2019, beim BSG am 28.5.2019 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 27.4.2019 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.5.2019 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2 , § 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der LSG-Entscheidung hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 iVm § 183 S 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 35/13
Vorinstanz: SG Landshut, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 108/11