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BSG - Entscheidung vom 24.07.2019

B 14 AS 254/18 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 254/18 B

DRsp Nr. 2019/12942

Anwaltszwang vor dem BSG Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 227/18 B v. 16.07.2019

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. D., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Der Kläger begründet seinen PKH-Antrag damit, dass der Beklagte zu Unrecht von Dezember 2016 bis Februar 2017 ein Hausverbot gegen ihn verhängt habe; er - der Kläger - habe den Dienstbetrieb in keiner Weise gestört. Unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.

Weder ist eine Frage grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ersichtlich, die im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnte, weil es nur um die Besonderheiten des Einzelfalls geht, noch sind Anhaltspunkte für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) gegeben. Schließlich ist kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist das Verfahren gemäß § 153 Abs 5 SGG durch Beschluss des Senats vom 11.1.2018 ordnungsgemäß auf die Berichterstatterin übertragen worden, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat.

Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 2510/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 134 AS 2144/17