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BSG - Entscheidung vom 23.07.2019

B 14 AS 241/18 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 241/18 B

DRsp Nr. 2019/12941

Anwaltszwang vor dem BSG Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 227/18 B v. 16.07.2019

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. D., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Soweit das LSG nach Abweisung der Klage als unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit durch das SG mit dem eingangs genannten Urteil über Einwände des Klägers hinsichtlich der Richtigkeit der Postzustellungsurkunde, mit der der ursprüngliche Gerichtsbescheid des SG vom 27.6.2016 am 7.7.2016 durch Niederlegung zugestellt worden ist, entschieden hat, lässt sich daraus keiner der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründe für eine Zulassung der Revision erkennen.

Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 2232/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 190 AS 21384/15