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BSG - Entscheidung vom 16.07.2019

B 14 AS 228/18 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 228/18 B

DRsp Nr. 2019/12940

Anwaltszwang vor dem BSG Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 227/18 B v. 16.07.2019

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. D., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Der Kläger begründet seinen Antrag auf PKH für sein Begehren, ihm einen monatlich um 200 Euro höheren Regelbedarf unter Berücksichtigung krankheits- und altersbedingter Kosten sowie von Rechtsanwaltskosten rückwirkend seit 2005 zu gewähren, mit verschiedenen Urteilen des BVerfG, des BSG , des BGH und des Berliner Verfassungsgerichts. Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.

Das Urteil des LSG lässt keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erkennen, die im vorliegenden Verfahren (erneut) klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten. Insbesondere ist durch das BVerfG bereits abschließend geklärt, dass gegen die pauschalierten Regelbedarfe keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und eine individuelle Erhöhung dieser Regelbedarfe nicht in Betracht kommt (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 89 ff; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 17, RdNr 26 ff).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

Schließlich ist kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73a Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 907/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 100 AS 5630/17