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BSG - Entscheidung vom 27.06.2019

B 11 AL 27/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 27/19 B

DRsp Nr. 2019/10989

Anwaltszwang vor dem BSG Parallelentscheidung zu BSG B 11 AL 25/19 B v. 27.06.2019

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2019 - L 3 AL 4418/18 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 19.5.2018 (gemeint 2019) sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 4418/18
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 1810/18