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BSG - Entscheidung vom 24.06.2019

B 13 R 140/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen B 13 R 140/19 B

DRsp Nr. 2019/10569

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.5.2019 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.5.2019, welches am 20.5.2019 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, "Beschwerde/Rechtsbehelf" eingelegt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 4.6.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG ), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Dies ist nicht geschehen, obwohl der Kläger auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung nochmals mit Schreiben des Senats vom 28.5.2019 hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 50/19
Vorinstanz: SG Mainz, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 147/16