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BSG - Entscheidung vom 28.06.2019

B 11 SF 6/19 S

Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5

BSG, Beschluss vom 28.06.2019 - Aktenzeichen B 11 SF 6/19 S

DRsp Nr. 2019/10992

Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung

Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Nach dem allein in Betracht kommenden § 58 Abs 1 Nr 5 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 5 SGG liegen nicht vor. Denn unabhängig davon, ob vorliegend eine notwendige Streitgenossenschaft der Klägerinnen als Miterben gegeben ist, besteht jedenfalls für das SG Ulm unter keinem Gesichtspunkt eine örtliche Zuständigkeit, weil die beiden Klägerinnen zur Zeit der Klageerhebung weder ihren Wohnsitz noch einen Firmensitz oder ein Beschäftigungsverhältnis im Bezirk des SG Ulm hatten. In diesem Fall sieht § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG vor, dass der Rechtsstreit an das zuständige Gericht bzw die zuständigen Gerichte verwiesen wird (vgl bereits BSG vom 7.3.2019 - B 11 SF 2/19 S). Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das von den Klägerinnen auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte (§ 17a Abs 2 Satz 2 GVG ). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 5 SGG .

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG ).

Vorinstanz: SG Ulm, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 1157/19