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BSG - Entscheidung vom 25.07.2019

B 10 ÜG 11/19 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen B 10 ÜG 11/19 B

DRsp Nr. 2019/12333

Antrag auf Akteneinsicht

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers auf Fristverlängerung und Gewährung von Akteneinsicht werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Das LSG hat den Kläger mit Schreiben vom 16.4.2019 darauf hingewiesen, dass sein Verfahren als erledigt behandelt wird, da er den bereits vor vier Jahren festgesetzten Gerichtskostenvorschuss noch nicht gezahlt hat. Gleichzeitig hat das LSG angemerkt, dass das Verfahren (wieder) betrieben wird, wenn der Kläger den Vorschuss zahlt.

Hiergegen hat der Kläger beim LSG mit einem Vordruckschreiben vom 17.4.2019 und mit ähnlichem Vordruck vom 16.5.2019 beim BSG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig ua einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), Verlängerung der Begründungsfrist und Akteneinsicht gestellt. Auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde und die Kostenfolge ist der Kläger mit Schreiben des Berichterstatters vom 23.5.2019 hingewiesen worden. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 3.6.2019 seinen Fristverlängerungs- und Akteneinsichtsantrag bekräftigt.

II

Der Antrag auf PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Das Schreiben des LSG vom 16.4.2019 stellt keine gerichtliche Entscheidung dar, die mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann.

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

3. Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, da die BSG -Akte nur das oben genannte, an den Kläger adressierte LSG-Schreiben und die Eingaben des Klägers beinhaltet, welche ihm bekannt sind. Zudem erleidet der Kläger hierdurch keinen Rechtsnachteil, weil seine Beschwerde aus den oben genannten Gründen unzulässig ist.

4. Der Antrag auf Fristverlängerung ist abzulehnen, da der Kläger nicht zu den gemäß § 73 Abs 4 SGG berechtigten Personen gehört, die vor dem BSG auftreten können.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO , § 183 S 6 SGG ).

6. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfällt.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 76/15