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BSG - Entscheidung vom 11.12.2019

B 13 R 6/19 R

Normen:
SGB VI § 33
SGB VI § 34 Abs. 4
SGB VI § 35 S. 2
SGB VI § 36 S. 2
SGB VI § 37 S. 2
SGB VI § 41 Abs. 1
SGB VI § 41 Abs. 2
SGB VI § 63 Abs. 5
SGB VI § 64 Nr. 1
SGB VI § 66 Abs. 1
SGB VI § 77 Abs. 1
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a)-b) und Nr. 3
SGB VI § 89
SGB VI § 236a
SGB VI § 236 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB VI § 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1
SGB VI § 236 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 3
SGB VI § 236b Abs. 2
SGB VI § 237 Abs. 3
SGB VI § 237a
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1-2
GG Art. 20

BSG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen B 13 R 6/19 R

DRsp Nr. 2020/7336

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte Rechtmäßigkeit der Verringerung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme

Die Vorschriften über die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte stellen eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar und verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG .

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 33 ; SGB VI § 34 Abs. 4 ; SGB VI § 35 S. 2; SGB VI § 36 S. 2; SGB VI § 37 S. 2; SGB VI § 41 Abs. 1 ; SGB VI § 41 Abs. 2 ; SGB VI § 63 Abs. 5 ; SGB VI § 64 Nr. 1 ; SGB VI § 66 Abs. 1 ; SGB VI § 77 Abs. 1 ; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a)-b) und Nr. 3 ; SGB VI § 89 ; SGB VI § 236a ; SGB VI § 236 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 ; SGB VI § 236 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 3; SGB VI § 236b Abs. 2 ; SGB VI § 237 Abs. 3 ; SGB VI § 237a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 20 ;

Gründe:

I

Im Streit steht die Höhe der Altersrente für langjährig Versicherte. Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente.

Der 1954 geborene Kläger schloss im Jahr 2006 mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell, deren Freistellungsphase am 31.5.2016 endete. Bei der Beklagten beantragte er Altersrente für langjährig Versicherte für die Zeit ab 1.6.2016, dem Monat nach Vollendung seines 62. Lebensjahrs. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sowohl die Wartezeit von 35 Jahren für die beantragte Rentenart, als auch die Wartezeit von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. Antragsgemäß gewährte die Beklagte Altersrente für langjährig Versicherte ab 1.6.2016. Für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente berücksichtigte sie einen verminderten Zugangsfaktor (1,0 - 36 x 0,003) von 0,892 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 36 Kalendermonate (Bescheid vom 24.3.2016). Den Widerspruch, mit dem der Kläger eine abschlagsfreie Zahlung seiner Rente verlangte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.7.2016).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.7.2017). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente. Die maßgebliche Altersgrenze von 63 Jahren für eine Rente für besonders langjährig Versicherte habe er bei Rentenbeginn noch nicht erreicht gehabt. Ihm sei die Rentenart bewilligt worden, die er beantragt habe. Ein späterer Wechsel in eine andere Rentenart sei ausgeschlossen. Bei Einführung der Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI ) habe der Gesetzgeber die Grenzen des ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Allein aus der gesetzgeberischen Ziel- und Zweckbestimmung könne eine bisher nicht berechtigte Personengruppe kein Gebot der Gleichbehandlung herleiten. Den "Rentenabschlag" habe die Beklagte zutreffend ermittelt (Beschluss vom 8.1.2018).

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI . Die darin angeordnete Verringerung des Zugangsfaktors sei ein Eingriff in durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Eigentumsrechte, jedenfalls soweit diese für mehr als 16 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme erfolge. Zwar sei dieser Eingriff durch das Ziel der Kostenneutralität eines vorzeitigen Rentenbezugs gerechtfertigt, jedoch gebiete es das Übermaßverbot, die Vorzeitigkeit anhand der frühestmöglichen, abschlagsfreien Altersrente zu bestimmen. Dem stehe weder der Wortlaut der Norm noch die systematische Unterscheidung der Rentenarten im SGB VI entgegen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2018 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. Juli 2017 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Juni 2016 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,952 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG ).

Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Anwendung eines günstigeren Zugangsfaktors. Die Zahl der Kalendermonate, für die eine Rente iS des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI vorzeitig in Anspruch genommen wird, bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und dem Alter, ab dem regelmäßig Anspruch auf die konkret in Anspruch genommene Rentenart besteht. Insoweit ergibt sich aus § 236 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 Nr 2 Buchst a, Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB VI eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte durch den Kläger um 36 Kalendermonate (dazu 1.). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit Verfassungsrecht (dazu 2.).

1. Die Beklagte hat den Monatsbetrag der vom Kläger bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte zutreffend wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente um 36 Kalendermonate unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,892 festgesetzt. Dies folgt vorliegend aus § 236 SGB VI iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI .

a) Der Anspruch des Klägers auf die von ihm beantragte und ihm ab 1.6.2016 gewährte Altersrente für langjährig Versicherte folgt aus § 236 SGB VI in der bei Rentenbeginn geltenden Fassung (§ 300 Abs 1 SGB VI ) des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes (vom 20.4.2007, BGBl I 554). Dieser bestimmt als übergangsrechtliche Sonderregelung zu § 36 SGB VI , dass Versicherte, die wie der Kläger vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf diese Altersrente haben, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist grundsätzlich nach Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich (§ 236 Abs 1 SGB VI ). Von der Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren nach Abs 2 werden ua Versicherte nicht erfasst, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben (§ 236 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB VI ). Zugleich ist für diese Versicherten die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente bereits ab dem Alter von 62 Jahren möglich, sofern sie in den Jahren 1950 bis 1963 geboren sind (§ 236 Abs 3 SGB VI ).

Beim Kläger lagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte nach den vom LSG mit Bindungswirkung für den Senat (§ 163 SGG ) festgestellten Tatsachen zum 1.6.2016, dem Monat nach Vollendung seines 62. Lebensjahrs, vor. Insbesondere war die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Die Ausnahmeregelungen des § 236 Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 SGB VI waren zugunsten des Klägers jeweils anwendbar, da er 1954 geboren ist und bereits am 20.11.2006 mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart hatte.

b) Den Monatsbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente für langjährig Versicherte hat die Beklagte zutreffend unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,892 ermittelt.

Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 Nr 1 SGB VI ). Der vom Kläger allein angegriffene Zugangsfaktor ist ein Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 SGB VI ); durch ihn werden nach § 63 Abs 5 SGB VI Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen.

Der Zugangsfaktor richtet sich aufgrund von § 77 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554) ua nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (Abs 1). Für Entgeltpunkte, die - wie hier - noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, ist der Zugangsfaktor bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0 (Abs 2 Satz 1 Nr 1). Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist er für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (Abs 2 Nr 2 Buchst a; zur Ermittlung des Zugangsfaktors vgl auch BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 44/06 R - SozR 4-2600 § 236a Nr 1 RdNr 17).

Der Kläger hat die Altersrente für langjährig Versicherte 36 Kalendermonate vor der für ihn in Bezug auf diese Rentenart geltenden regelmäßigen Altersgrenze von 65 Jahren und damit iS des § 77 SGB VI um ebenso viele Monate vorzeitig in Anspruch genommen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Begriff "vorzeitig" in § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI nicht durch Rückgriff auf die Wendung "eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters" in § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bestimmt werden. Ob und um welche Zahl von Kalendermonaten eine Rente wegen Alters iS des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI "vorzeitig" in Anspruch genommen wird, bestimmt sich allein nach der Differenz zwischen dem in den Regelungen über die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart festgesetzten Alter, ab dem regelmäßig frühestens Anspruch auf diese Rente besteht, und dem Alter des Versicherten bei Beginn der dort so bezeichneten "vorzeitige(n) Inanspruchnahme" mit einem niedrigeren Lebensalter. Die Altersgrenzen anderer, für einen Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn in Betracht kommender Rentenarten sind ohne Belang. Dies folgt aus einer Auslegung des § 77 SGB VI vor allem nach dessen systematischer Einbettung sowie aus der Regelungsgeschichte und dem Zweck der hierbei zu betrachtenden Normen.

aa) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 77 SGB VI nicht unmittelbar erkennen lässt, ob und um wie viele Kalendermonate eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen worden ist. Zwar macht § 77 Abs 1 SGB VI deutlich, dass ausschlaggebend für den Zugangsfaktor das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder - worauf es vorliegend nicht ankommt - bei dessen Tod ist. Darüber hinaus kann aber allenfalls der Gesamtschau von § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 sowie Nr 2 Buchst a und b SGB VI entnommen werden, dass "vorzeitig" die Inanspruchnahme einer Rente vor der "Regelaltersgrenze" oder einem - hiervon abweichenden - "für den Versicherten maßgebenden niedrigeren" Rentenalter bezeichnet.

bb) Der Inhalt des Begriffs "vorzeitig" ergibt sich aus den jeweiligen Vorschriften über unterschiedliche Altersrenten, die den Versicherten eine "vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente" ermöglichen. So haben Versicherte nach § 36 SGB VI Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich (§ 36 Satz 2 SGB VI ). In derselben Weise bestimmt § 37 SGB VI , dass Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahrs möglich (§ 37 Satz 2 SGB VI ). Dieser Regelungstechnik - Festsetzung des Alters eines regelmäßigen Beginns dieser Rente (von Koch in Kreikebohm, SGB VI , 5. Aufl 2017, § 77 RdNr 2: "planmäßigen" Rentenbeginns) und eines niedrigeren Alters, ab dem deren vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist - folgen auch die aus Anlass der Anhebung verschiedener Altersgrenzen geschaffenen Sonderregelungen zu den Altersrenten für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI ) und für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI ), zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI ) sowie zur Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI ). Als "vorzeitig" bezeichnen diese Normen schon ihrem Wortlaut nach jede Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem für die jeweilige Altersrentenart ggf in Abhängigkeit von Geburtsjahr und Geburtsmonat des Versicherten festgesetzten Alter des regelmäßigen Rentenbeginns, also des Alters, ab dem (grundsätzlich) frühestens Anspruch auf diese Rente besteht.

cc) An diesen durch die Regelungen über die jeweiligen Rentenarten bestimmten Begriff der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten, knüpft § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI an.

Erkennen lässt dies bereits die Formulierung "Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden". "Vorzeitig" wird hierdurch ebenso wenig definiert, wie an anderer Stelle des § 77 SGB VI . Vielmehr wird der Inhalt des Begriffs vorausgesetzt. Zudem verweist der sowohl in § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI als auch zuvor in Nr 1 der Norm verwandte Satzteil "Renten wegen Alters, die" auf die Unterscheidung verschiedener Rentenarten in §§ 33 , 89 SGB VI sowie §§ 35 bis 40 , 236 bis 238 , 302 SGB VI . Hierbei handelt es sich nicht um unterschiedliche Rechtsgrundlagen für ein einheitliches (Stamm-)Recht, sondern - wovon auch der Kläger ausgeht - um unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann. Dies wurde in Reaktion auf die abweichende Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 58/01 R - SozR 3-2600 § 89 Nr 2) durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (vom 21.7.2004, BGBl I 1791) ausdrücklich klargestellt (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Nachhaltigkeitsgesetz] vom 9.12.2003, BT-Drucks 15/2149, S 21 zu Art 1 Nr 4 [§ 33] und S 24 zu Art 1 Nr 17 [§ 89]).

Diese Unterscheidung liegt - wie ebenfalls mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz unterstrichen wurde (vgl Gesetzentwurf zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz, aaO, S 21 zu Art 1 Nr 5 [§ 34]) - auch § 34 Abs 4 SGB VI zugrunde. Danach ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel ua in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Durch die Neufassung des § 34 Abs 4 SGB VI zum 1.8.2004 sollte gewährleistet werden, dass ein Altersrentner dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleibt und nicht durch den Wechsel in eine andere Altersrentenart eine Neuberechnung seiner Rente erhalten kann (vgl Gesetzentwurf zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz, aaO; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung [13. Ausschuss] vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2678, S 21 zu Buchst b [Nr 5]). Schon diese, dem SGB VI eigene, strikte Trennung der Altersrentenarten zwingt zu einer Auslegung des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI , wonach sich die Regelung - wie auch Nr 1 der Norm - ausschließlich auf die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart bezieht. Ansonsten würde der Zweck des § 34 Abs 4 SGB VI , den versicherungsmathematischen Ausgleich der längeren Rentenbezugsdauer infolge vorzeitiger Inanspruchnahme einer konkreten Rentenart über die gesamte Rentenlaufzeit zu gewährleisten, nur unvollkommen erreicht.

dd) Ein günstigerer Zugangsfaktor ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Vorzeitigkeit iS des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI bestimmt würde durch das für den Versicherten maßgebende niedrigere Rentenalter (§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ), wie in der Revisionsbegründung angenommen wird. Auch in diesem Fall bliebe Bezugszeitpunkt der Vorzeitigkeit der vom Kläger in Anspruch genommenen Altersrente für langjährig Versicherte die Vollendung des 65. Lebensjahrs, ab der Versicherte nach § 236 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI frühestens (regelmäßig) Anspruch auf diese Altersrente haben. Denn auch § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI knüpft - wie gezeigt - mit den Eingangsworten "Renten wegen Alters, die" an die dem SGB VI eigene Unterscheidung verschiedener Rentenarten an. Demzufolge meint "maßgebendes niedrigeres Rentenalter" - entgegen der Auffassung des Klägers - ausschließlich ein für die konkret in Anspruch genommene Rentenart abweichend von der in § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI alternativ genannten Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahrs, § 35 Satz 2 SGB VI ; für vor dem 1.1.1964 Geborene vgl § 235 SGB VI ) festgesetztes Rentenalter.

ee) Bestätigt wird dieses Ergebnis der systematischen Auslegung des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI durch den historischen Regelungskontext und dem sich hieraus erschließenden Regelungszweck.

So gehen sowohl § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI als auch die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Formulierung "oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters" zurück auf Art 1 § 76 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992 (BT-Drucks 11/4124, S 34). Nach der unverändert als § 77 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB VI am 1.1.1992 in Kraft getretenen Regelung wurden Entgeltpunkte, "bei den Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahrs oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0)". In § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI (idF des RRG 1992) war geregelt, dass der "Zugangsfaktor ... bei Entgeltpunkten, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat, für den Versicherte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen, um 0,003 niedriger ... als 1,0" ist. Die Einführung einer Minderung des Zugangsfaktors ist, wie auch die Unterscheidung der Regelaltersgrenze von damals 65 Jahren und eines "für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters" vor dem Hintergrund der damaligen rentenpolitischen Entscheidungen zu betrachten. Dies betrifft vor allem die vorgenommene schrittweise Anhebung der Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren auf die Regelaltersgrenze bei gleichzeitiger Einführung einer Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten ab Beginn der Anhebung (Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S III unter VI.), bei der das RRG 1992 an die bereits zuvor bestehenden unterschiedlichen Altersgrenzen für verschiedene Rentenarten anknüpfte. Durch die Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme sollten die Altersgrenzen in der Weise flexibilisiert werden, "dass Versicherte bis zu drei Jahren vor der für sie maßgebenden Altersgrenze eine Altersrente beziehen können". Die durch das Vorziehen bedingte längere Rentenlaufzeit sollte durch einen Zugangsfaktor ausgeglichen werden, wie es in § 63 Abs 5 SGB VI ausdrücklich festgelegt worden ist. Dabei sollte der Zugangsfaktor bewirken, "daß sich die Rente über ihre gesamte Rentenlaufzeit für jedes Jahr des Vorziehens um 3,6 % mindert" (Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 144 unter VII.). Auch an dieser Stelle zeigt sich die zugleich in der Entwurfsbegründung zu § 34 Abs 4 SGB VI (vgl oben) zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht, wonach Versicherte in der von ihnen erstmalig bezogenen Altersrentenart verbleiben und die für deren Berechnung maßgeblichen Faktoren über die gesamte Rentenlaufzeit Gültigkeit haben sollen.

§ 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992, der § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI in der vorliegend anzuwendenden Fassung entspricht, ist demnach Bestandteil eines umfassenden gesetzgeberischen Regelungskonzepts. In diesem Rahmen zeigt sich die Bezogenheit des Begriffs "vorzeitig" auf das Alter, ab dem Versicherte eine bestimmte Rente wegen Alters regelmäßig in Anspruch nehmen können, besonders deutlich an den ebenfalls durch das RRG 1992 eingeführten Regelungen in § 41 Abs 1 und 2 SGB VI . Danach wurden die in den vorausgehenden §§ 36 bis 40 SGB VI (idF des RRG 1992) festgelegten Altersgrenzen von 60 bzw 63 Jahren für den Bezug einer bestimmten Altersrentenart in Abhängigkeit von Geburtsjahr und Geburtsmonat stufenweise angehoben. Gleichzeitig wurde für jede dieser Alters- bzw Anhebungsstufen festgelegt, ab welchem Alter eine vorzeitige Inanspruchnahme der jeweiligen Altersrente möglich ist. Vor diesem historisch-systematischen Hintergrund ist eine Interpretation des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI ausgeschlossen, wonach die Zahl der Kalendermonate, um die eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, nicht anhand des für den jeweiligen Versicherten geltenden Alters zu bestimmen ist, zu dem die konkret in Frage stehende Altersrente von ihm regelmäßig beansprucht werden könnte.

d) Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Zugangsfaktor der vom Kläger bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte auf Grundlage von § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI iVm § 236 SGB VI auch rechnerisch richtig bestimmt. Sie hat ihn mit einem Wert 36 x 0,003 niedriger als 1,0, mithin mit 0,892 in die Berechnung des Monatsbetrags der Rente des Klägers eingestellt. Die Festsetzung des Monatsbetrags der Rente durch die Beklagte im Übrigen lässt ebenfalls keine Fehler erkennen. Dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.

2. Die Vorschriften über die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 Nr 2 Buchst a, Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB VI iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI ) verstoßen nicht gegen das GG . Sie stellen eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG (hierzu a) dar und verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (hierzu b).

a) Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt, dass er nicht mehr die bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 bestehende Möglichkeit hatte, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs die Altersrente zu beziehen, sondern nur wählen konnte, entweder erst im Alter von 65 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen oder unter Inkaufnahme eines wegen 36 Kalendermonaten vorzeitiger Inanspruchnahme verminderten Zugangsfaktors und demzufolge einem um 10,8 % verringerten Monatsbetrag mit 62 in Rente zu gehen (hierzu aa). Es verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot, dass sich die Minderung des Zugangsfaktors nicht nach dem Alter bemisst, ab dem der Kläger eine Rente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei hätte in Anspruch nehmen können (hierzu bb).

aa) Die wiederholte Anhebung des Renteneintrittsalters auch der Rente für langjährig Versicherte verstößt nicht gegen die Gewährleistung des Eigentums nach Art 14 Abs 1 GG .

Art 14 Abs 1 GG schützt nicht nur einen bereits erworbenen Rentenanspruch, sondern grundsätzlich auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 76 mwN). Jedoch ergibt sich auch für rentenrechtliche Anwartschaften die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfG, ebd, aaO, RdNr 79 mwN).

Das BVerfG hat zur Kürzung des Zugangsfaktors nach § 237 Abs 3 SGB VI (idF des RRG 1999 vom 16.12.1997, BGBl I 2998) iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI bereits entschieden, dass diese Vorschriften eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums darstellen (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG ). Die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und entspricht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 75 ff, insbes RdNr 80). Die dauerhafte Kürzung der Entgeltpunkte belastet die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nicht übermäßig und ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne (BVerfG, ebd, aaO, RdNr 85 ff). Über die längere Bezugsdauer der Rentenzahlungen hinaus sind mit dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente die Vorteile eines früheren Ruhestands verbunden. Versicherte können bei der Entscheidung über den mit Abschlägen verbundenen Rentenzugang uneingeschränkt über den Zeitpunkt ihrer Rentenantragstellung bestimmen und damit selbst auf die Höhe der Abschläge Einfluss nehmen. Sie können ihre persönlichen Lebensumstände, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Versorgung ihrer Angehörigen, ihren Gesundheitszustand und ihre individuellen Vorstellungen zur weiteren Lebensgestaltung bei ihrer Entscheidung, ob und ab wann sie vorzeitig in Rente gehen wollen, berücksichtigen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt gegenüber. Sie ist angemessen und dem Versicherten zumutbar, zumal in den Jahren der Auszahlung der vorzeitigen Rente keine Beitragsleistungen mehr erbracht werden (BVerfG, ebd, aaO, RdNr 88; vgl zum Rechtsstand durch das RuStFöG und das WFG BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris; vgl zur Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9; zur Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten BVerfG Kammerbeschluss vom 7.2.2011 - 1 BvR 642/09 - juris).

Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss des BVerfG vom 11.11.2008 hat das BSG mit Urteil vom 19.11.2009 (B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1; vgl auch BSG Beschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - juris RdNr 8) auch die nach § 236 SGB VI idF des RRG 1999 vorgesehenen Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte für mit dem GG vereinbar gehalten. Die mit dem RRG 1992 (vom 18.12.1989, BGBl I 2261) eingeführte Verlängerung der Lebensarbeitszeit (vgl BT-Drucks 11/4124, S 144) durch eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen (§ 41 Abs 1 und 2 SGB VI idF des RRG 1992) betraf die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI ), für Frauen (§ 39 SGB VI ) und für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI ). Die damit verbundenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrenten durch die Einführung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992) dienten dem Ziel des gesamten Reformvorhabens, namentlich der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ( BSG , ebd, SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 30, unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 81 f und BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 15 mwN). Im Rahmen seines Gestaltungsermessens durfte der Gesetzgeber den Zugangsfaktor nach den von ihm gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen für die gesamte Dauer des Rentenbezugs kürzen. Eine für die Versichertengemeinschaft kostenneutrale Leistung bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten war nur durch dauerhafte Rentenkürzungen gewährleistet. Die Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrenten ist auch nicht unverhältnismäßig; den Abschlägen stehen die Vorteile eines früheren Ruhestandes gegenüber ( BSG , ebd, SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 31, unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 83 ff und BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 17 f).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Durch die nachfolgenden Änderungen des § 236 SGB VI , insbesondere durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I 554), ist der Kläger nicht nachteilig betroffen, da nach den neugefassten Übergangsregelungen § 236 Abs 2 Satz 3 Nr 1 , Abs 3 SGB VI für ihn - wie zuvor - die Altersgrenze von 65 Jahren gilt und die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für langjährig Versicherte ab dem Alter von 62 Jahren möglich blieb.

bb) Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot bzw den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im allgemeinen, dass sich die Minderung des Zugangsfaktors im Fall des Klägers nach dem Alter von 65 Jahren bemisst, in dem regelmäßig Anspruch auf die von ihm bezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht, und nicht nach einem Alter von 63 Jahren und zwei Monaten, ab dem er eine Rente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei hätte in Anspruch nehmen können. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 GG ) abgeleitete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei Grundrechtseingriffen allgemein, dass diese einen legitimen Zweck verfolgen sowie zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein müssen (stRspr; vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - BVerfGE 150, 244 - juris RdNr 82 mwN). Er ist vom Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Rahmen des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen (vgl hierzu zB BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.2.2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 - juris RdNr 56 mwN).

(1) Durch die Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder der sog "Rente mit 63" erfolgte kein Eingriff in die nach Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützten Rentenanwartschaften des Klägers. Anspruch auf die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I 554) zum 1.1.2012 eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben nach § 38 SGB VI Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Grundsätzlich gilt somit dieselbe Altersgrenze, wie für den Kläger bei Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ). Allerdings begründete § 236b SGB VI idF des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes (vom 23.6.2014, BGBl I 787) mit Wirkung vom 1.7.2014 für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, die Möglichkeit, diese Rente bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt - für den Geburtsjahrgang des Klägers ab einem Alter von 63 Jahren und vier Monaten - ohne Minderung des Zugangsfaktors in Anspruch zu nehmen. Ein Eingriff in Eigentumsrechte liegt hierin schon deshalb nicht, weil der Wert der Anwartschaften, die der Kläger bis zu seinem Rentenbeginn am 1.6.2016 erworben hatte, hierdurch nicht gemindert, sondern allenfalls verbessert wurde.

(2) Durch Einführung des § 236b SGB VI ist auch nicht die Verhältnismäßigkeit der nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen erfolgenden Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte entfallen. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Kläger gerügte vermeintliche Überkompensation der längeren Rentenbezugsdauer. Eine solche Überkompensation sieht er darin, dass der Zugangsfaktor seiner Altersrente auf Grundlage von 36 Kalendermonaten vorzeitiger Inanspruchnahme festgesetzt worden ist, obwohl sich die Rentenbezugsdauer gegenüber einer Rente für besonders langjährig Versicherte, die er im Alter von 63 Jahren und vier Monaten abschlagsfrei hätte in Anspruch nehmen können, nur um 16 Kalendermonate verlängert hat.

Wie bereits im Urteil des Senats vom 19.11.2009 (B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1) dargelegt, diente die Einführung einer Minderung des Zugangsfaktors dem Ziel der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies verdeutlicht auch § 63 Abs 5 SGB VI , der zeitgleich mit Einführung des Zugangsfaktors in Kraft getreten ist. Demzufolge sollen durch den Zugangsfaktor Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer vermieden werden (so auch Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 144 unter VII.). Dieses Ziel war nach den vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsermessens gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen nur durch dauerhafte Rentenkürzungen gewährleistet ( BSG , ebd, SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 30 f).

Darüber hinaus war diese Maßnahme aber auch Teil der wiederholten Bemühungen des Gesetzgebers, der Änderung im Altersaufbau der Bevölkerung und den hieraus mittel- und langfristig für die Rentenversicherung folgenden erheblichen Finanzierungsproblemen durch eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit mittels einer schrittweisen Anhebung von Altersgrenzen zu begegnen (vgl Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S I sowie S III unter VI. und S 144 unter VII.). Die mit dem RRG 1992 ebenfalls angestrebte Flexibilisierung der Altersgrenzen durch Schaffung der Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmter Rentenarten unter Inkaufnahme eines verminderten Zugangsfaktors (Gesetzentwurf zum RRG 1992, aaO), trat in der Folge hinter das Ziel der Korrektur einer Frühverrentungspraxis und der Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters zurück. Den Vorrang dieser Zielsetzung zeigt besonders die Begründung für die Beschleunigung der nach dem RRG 1992 bereits vorgesehenen stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen ua der Altersrente für langjährig Versicherte durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (WFG, BGBl I 1461). Danach hielten die damaligen Regierungsfraktionen über den zur Korrektur der bisherigen Frühverrentungspraxis bereits im April 1996 eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (BT-Drucks 13/4336) hinaus weitere Maßnahmen zur Einflussnahme auf das tatsächliche Renteneintrittsalter für erforderlich. Aus diesem Grund sollten die Altersgrenzen der Altersrenten für Frauen und für langjährig Versicherte früher als im RRG 1992 vorgesehen angehoben werden (BT-Drucks 13/4610, S 19 unter IV.1.a).

Die angegriffenen Regelungen waren geeignet, das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen. Die Anhebung der Altersgrenze für eine ungekürzte Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte bei gleichzeitiger Schaffung der Möglichkeit für einen vorzeitigen Rentenbeginn, bei dem jedoch Abschläge in Kauf zu nehmen sind, musste zwangsläufig zu Einsparungen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Insoweit geht auch das BVerfG davon aus, dass sich Versicherte, sofern die Wahl besteht, durch die Rentenkürzungen regelmäßig veranlasst sehen werden, länger erwerbstätig zu bleiben und damit auch länger Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung zu zahlen (vgl zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - BVerfGK 15, 59 - juris RdNr 16 mwN).

Zugleich durfte der Gesetzgeber die Berechnung der Abschläge in Anknüpfung an das Alter, zu dem regelmäßig "frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte" besteht, für erforderlich halten. Die vom Kläger gewünschte Anknüpfung an die Altersgrenzen anderer, für einen Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn abschlagsfrei in Betracht kommender Rentenarten wäre im Hinblick auf das Ziel, das tatsächliche Renteneintrittsalter zu heben, nicht gleich wirksam gewesen. Vielmehr hätten es die gegenüber der angegriffenen Regelung verringerten Abschläge attraktiver gemacht, eine Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen und nicht das Erreichen der Altersgrenze für die später beginnende abschlagsfreie Rente abzuwarten. Dass die dauerhafte Kürzung der Entgeltpunkte die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nicht übermäßig belastet und daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist, haben BVerfG (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 85 ff; BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - BVerfGK 15, 59 - juris RdNr 16 mwN) und BSG ( BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1; vgl auch BSG Beschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - juris RdNr 8) wie oben dargestellt bereits entschieden. Hieran ist insbesondere im Hinblick darauf festzuhalten, dass es Versicherten grundsätzlich frei steht, sich für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente und deren genauen Zeitpunkt zu entscheiden und damit die Höhe der ggf in Kauf zu nehmenden Abschläge zu bestimmen.

b) Die angegriffenen Regelungen verletzen den Kläger auch nicht in seinen Rechten aus Art 3 Abs 1 GG .

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG ) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 91; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70 mwN).

Vorliegend wird der Kläger durch die Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 62. Lebensjahrs anders behandelt als Versicherte, die wie er bei Rentenbeginn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, aber erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bzw im selben Geburtsjahrgang ab dem Alter von 63 Jahren und vier Monaten eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen.

Dies ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, denn ein Vergleich mit jenem Personenkreis, der bei gleicher Wartezeit oder gleichen Entgeltpunkten eine ungekürzte Altersrente bezieht, trägt von vornherein nicht. Der Rentenkürzung liegt ein versicherungsmathematischer Ansatz zugrunde, der die gesamte Versichertengemeinschaft erfasst; dieser berücksichtigt generalisierend und typisierend das individuelle Risiko, eine (abschlagsfreie) Altersrente kürzer oder länger in Anspruch zu nehmen. Eine individuelle Betrachtungsweise verbietet sich daher ( BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 33; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 92 ff). Darüber hinaus unterscheidet sich der Personenkreis, der wie der Kläger bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahrs eine Altersrente in Anspruch genommen hat, vom Personenkreis, der ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bzw eines nach Maßgabe des § 236b Abs 2 SGB VI höheren Alters eine ungeminderte Rente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen kann, nicht nur im Hinblick auf den potentiell längeren Rentenbezug, sondern auch im Hinblick auf die unterbliebene Beitragszahlung ab Renteneintritt. Zudem ist der mit der Ungleichbehandlung verbundene Nachteil nicht besonders intensiv, da es die Versicherten grundsätzlich selbst in der Hand haben, ab wann sie eine Altersrente in Anspruch nehmen wollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 705/17
Vorinstanz: SG Köln, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1004/16