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BSG - Entscheidung vom 27.02.2019

B 5 R 12/19 S

Normen:
SGG § 60
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 45 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen B 5 R 12/19 S

DRsp Nr. 2019/5693

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit Querulatorische Eingaben Keine Verpflichtung zur Entscheidung

Parallelentscheidung zu BSG B 5 R 11/19 S v. 27.02.2019

Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 ; ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 30.1.2019 hat der Senat das Begehren des Klägers aus seinen Schreiben vom 3. und 25.1.2019 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinen Schreiben vom 10.2.2019 und vom 20.2.2019, in denen er den Senat in der Besetzung mit der Vorsitzenden Richterin am BSG Dr. D. sowie den Richterinnen Dr. G. und Dr. K. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt.

Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers entscheiden (§ 60 SGG iVm § 42 Abs 2 , § 45 Abs 1 ZPO ). Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil der Kläger pauschal und ohne konkrete Anhaltspunkte den gesamten Senat mit der Vorsitzenden Richterin Dr. D. sowie den Richterinnen Dr. G. und Dr. K. ablehnt (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06).

Über die übrigen in den Schreiben vom 10.2.2019 und vom 20.2.2019 vorgebrachten Gesuche und Einwendungen des Klägers muss der Senat nicht mehr entscheiden. Der Kläger ist im Senatsbeschluss vom 30.1.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Senat vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren zukünftig nicht mehr bescheiden wird. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17). So liegt der Fall hier.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3/19
Vorinstanz: BSG, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4/19
Vorinstanz: BSG, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 430/12
Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 150/10
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 464/09