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BSG - Entscheidung vom 24.09.2019

B 13 R 43/19 S

Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)

BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 43/19 S

DRsp Nr. 2019/15488

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe:

I

Durch Beschluss vom 4.6.2019 hat das SG Hamburg den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund dessen wirtschaftlicher Verhältnisse abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 5.8.2019, beim BSG eingegangen am 8.8.2019 und erklärt "weiterhin nicht einverstanden" zu sein. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den Beschluss des SG Hamburg vom 4.6.2019.

II

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des SG muss in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.

Gegen die Entscheidung des SG ist die Beschwerde nicht möglich. Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst a SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Hamburg, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1038/14