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BSG - Entscheidung vom 23.10.2019

B 3 KR 3/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 3/19 S

DRsp Nr. 2019/17058

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen vom 25. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25.9.2019 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 4.10.2019 Beschwerde beim LSG eingelegt, das sein Rechtsmittel an das BSG weitergeleitet hat.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung über die Berufung) liegen hier vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 355/19
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 386/17