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BSG - Entscheidung vom 08.10.2019

B 14 AS 336/19 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117

BSG, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 336/19 B

DRsp Nr. 2019/16678

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Juli 2019 - L 15 AS 130/19 NK - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 ;

Gründe:

Der am 30.8.2019 schriftlich beim BSG eingegangene sinngemäße Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 10.7.2019 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.

Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 12.8.2019 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, §§ 64 , 63 SGG , §§ 177 ff ZPO ), beim BSG vorgelegt.

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hieran ohne Verschulden gehindert war. Der Hinweis des Klägers auf seinen vor dem LSG gestellten PKH-Antrag vermag einen Wiedereinsetzungsgrund für das Verfahren vor dem BSG nicht zu begründen. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene sinngemäße Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 130/19