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BSG - Entscheidung vom 10.10.2019

B 14 AS 42/19 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 42/19 B

DRsp Nr. 2019/16492

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2018 - L 12 AS 756/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit einem am 17.1.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tage Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG erhoben und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers schon deshalb nicht erkennbar, weil keine Beschwer durch das Berufungsurteil ersichtlich ist. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten verurteilt - wie vom Kläger begehrt -, über seine Überprüfungsanträge zu entscheiden. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 756/17
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1081/16