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BSG - Entscheidung vom 15.10.2019

B 5 R 19/19 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen B 5 R 19/19 BH

DRsp Nr. 2019/16139

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 9.9.2019 hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.6.2019 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 18.7.2019 weder den Antrag auf PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

Gegen die ihm am 1.10.2019 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Fax vom 7.10.2019 Beschwerde eingelegt und die "Wiederherstellung in den alten Stand" beantragt. Er macht geltend, aufgrund verschiedener Erkrankungen zwischen Dezember 2018 und Juli 2019 sowie erfolgter Operationen nicht in der Lage gewesen zu sein, die Frist einzuhalten. Ferner weist er darauf hin, dass ihn die vielen Narkosen in seinem Alter sehr geschwächt hätten und er alleinstehend sei.

II

Der Senat wertet die Eingabe des Klägers vom 7.10.2019 als erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.6.2019 und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Der PKH-Antrag des Klägers ist erneut abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Es ist nicht erkennbar, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.6.2019 fristgerecht einzulegen. Vielmehr müsste eine solche in den Blick genommene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG ), weil sie verfristet und Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist nicht zu gewähren ist.

Nach § 67 Abs 1 SGG ist dem Antragsteller auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Im Falle der Bedürftigkeit ist ein Beschwerdeführer aber nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdeeinlegungsfrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist den PKH-Antrag stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck eingereicht hat (vgl zB BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2), sofern er daran nicht wiederum ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und Beschlüsse vom 6.6.1989 - 1 BA 33/89 - juris RdNr 3 und vom 5.2.2010 - B 2 U 287/09 B - juris RdNr 3; s auch BFH Beschluss vom 3.4.1987 - VI B 150/85 - BFHE 149, 409 ).

Der Kläger hat bis zum Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist am 18.7.2019 weder PKH beantragt noch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Hierzu weist er zwar entschuldigend darauf hin, durch seine Erkrankungen und Operationen sowie eine aufgrund der Narkosen eingetretene Schwäche nicht im Stande gewesen zu sein, die Frist einzuhalten. Krankheiten schließen Verschulden indes nur dann aus, wenn sie die Entschluss-, Urteils- oder Handlungsfähigkeit des Betroffenen so stark beeinflusst haben, dass er weder selbst handeln noch einen Dritten beauftragen konnte (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 17.7.2007 - 2 BvR 1164/07 - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 25.2.1992 - 9a BVg 10/91 - juris RdNr 2; BGH Beschluss vom 24.3.1994 - X ZB 24/93 - NJW-RR 1994, 957 ). Dass bei dem Kläger Erkrankungen oder sonstige Gebrechen zu derartig einschneidenden Fähigkeitsstörungen geführt haben, ist nicht glaubhaft, dh überwiegend wahrscheinlich.

Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.6.2019 ist dem Kläger am 18.6.2019 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist begann daher am 19.6.2019 und endete am 18.7.2019 (§ 64 Abs 1 , Abs 2 Satz 1 SGG ). Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen geben keine Auskunft über seinen Gesundheitszustand in diesem Zeitraum.

Der Entlassungsbrief der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Klinikums L. GmbH vom 6.12.2018 betrifft die dortige Behandlung des Klägers in der Zeit vom 5.12. bis 7.12.2018. Der vorläufige Entlassungsbrief der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Stadtkrankenhauses D. GmbH vom 24.12.2018 berichtet über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Zeit vom 23.12.2018 bis 24.12.2018. Der endgültige Entlassungsbrief der E.-Klinik H. vom 7.3.2019 verhält sich über die stationäre Behandlung des Klägers vom 27.2.2019 bis 7.3.2019. Der Entlassungsbrief der Fachklinik B. P. vom 25.3.2019 betrifft die stationäre Rehabilitationsbehandlung des Klägers vom 7.3.2019 bis 28.3.2019. Der vorläufige Entlassungsbrief des B.-krankenhauses B. P. vom 21.3.2019 bezieht sich auf die stationäre Behandlung des Klägers vom 18.3.2019 bis zum 21.3.2019. Der endgültige Entlassungsbrief der E.-Klinik vom 30.7.2019 beschreibt den dortigen stationären Aufenthalt des Klägers vom 23.7.2019 bis 30.7.2019. Der Entlassungsbrief der Fachklinik B. P. vom 15.8.2019 berichtet schließlich über den dortigen Aufenthalt des Klägers vom 30.7.2019 bis 18.8.2019.

Diesen Unterlagen, die orthopädische und internistische Erkrankungen des Klägers betreffen, sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger krankheits- oder bzw und altersbedingt so geschwächt war, dass er in der hier maßgeblichen Beschwerdefrist nicht in der Lage gewesen ist, Dritte telefonisch oder per Fax mit der Erstellung oder Einreichung des PKH-Antrags und der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beauftragen. Dies gilt insbesondere für die letzten ärztlichen Schreiben vor dem Lauf der Beschwerdefrist. So sind nach dem Entlassungsbrief der Fachklinik B. P. vom 25.3.2019 bei rückläufigen Schmerzen und reizloser Operationsnarbe die Rehaziele erreicht worden und waren nach dem vorläufigen Entlassungsbrief des B.-krankenhauses B. P. vom 21.3.2019 die Beschwerden (ua Bauchschmerzen bei Pangastritis) komplett rückläufig. Eine Lungenembolie konnte zudem ausgeschlossen werden.

Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger im Übrigen bis heute nicht eingereicht.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 930/18
Vorinstanz: SG Detmold, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 618/18