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BSG - Entscheidung vom 10.09.2019

B 5 R 202/19 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 202/19 B

DRsp Nr. 2019/14877

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

Mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 12.7.2019 und einem weiteren Schreiben seiner Ehefrau als Bevollmächtigte vom selben Tag (beide eingegangen beim BSG am 12.8.2019) hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 8.7.2019 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Vorgelegt wurde eine Registrierung von Frau O. A. im Bereich "Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des russischen Rechts" nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz . Mit Schreiben der Berichterstatterin an die Bevollmächtigte vom 14.8.2019 ist diese zu den Voraussetzungen der Vertretung vor dem BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte belehrt worden. Eine Antwort darauf ist nicht erfolgt. Auch hat der Kläger kein Formular zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO , Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 [BGBl I 34]) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528 ; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884 ). Der Kläger ist dem nicht nachgekommen, obwohl er darauf in den zutreffenden "Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe" im Beschluss des Bayerischen LSG vom 8.7.2019 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nach § 160a Abs 1 S 2 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Wie aus der Zustellungsurkunde hervorgeht, wurde der angefochtene Beschluss am 12.7.2019 zugestellt. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist am 13.7.2019 und lief am 12.8.2019 ab (§ 64 Abs 2 S 1 SGG ). Der Kläger hat innerhalb der Frist zwar einen rechtzeitigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, jedoch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind nicht ersichtlich.

2. Die mit beiden Schreiben vom 12.7.2019 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und erneut mit Schreiben der Berichterstatterin an die Bevollmächtigte vom 14.8.2019 hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen und begründen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 714/18
Vorinstanz: SG Landshut, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 701/16