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BSG - Entscheidung vom 15.08.2019

B 12 KR 2/19 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 2/19 BH

DRsp Nr. 2019/14871

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 - L 4 KR 98/18 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger als freiwillig versicherter Rentner Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der Mindest(Beitrags)Bemessungsgrundlage für den Zeitraum ab dem 1.7.2017 zu entrichten hat. Klage und Berufung dagegen sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Landshut vom 17.1.2018; Urteil des Bayerischen LSG vom 30.4.2019).

Der Kläger beantragt innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen LSG die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren und bittet um Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt (und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet) werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor; denn voraussichtlich könnte auch eine Begründung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt nicht zur Zulassung der Revision nach §§ 160a, 160 Abs 2 SGG führen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinen beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15. und 18.6.2019 (nebst Anlagen) haben keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der og Revisionszulassungsgründe ergeben. So ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich eine nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantwortende Rechtsfrage stellen würde, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis darauf, § 240 SGB V sei "ein geradezu in Erz gegossenes Unrecht", wendet sich der Kläger im Ergebnis inhaltlich doch (auch wenn er dies selbst in Abrede stellt) gegen die Zugrundelegung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung seiner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Damit könnte der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht begründen. Ein Rechtsanwalt könnte die Klärungsbedürftigkeit diesen Themenkreis betreffende Rechtsfrage - im Hinblick auf hierzu bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl die Rechtsprechungsnachweise bei Bernsdorff in juris-PK SGB V , 3. Aufl 2016, § 240 SGB V RdNr 27 ff) - nicht in der gebotenen Weise begründen. Soweit der Kläger weiter vorträgt, die Festlegung monatlicher Einkommen unter der Rubrik 44 (sonstige Einnahmen) sei fehlerhaft, weil sie praktisch "eine Umschreibung von Nebeneinkünften" darstelle, vermag dies eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht zu begründen. Da der Beitragsbescheid im Ergebnis ohnehin die Mindestbeitragsbemessungsgrenze zugrunde legt, ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Frage nach der Richtigkeit einzelner Berechnungsposten eines Beitragsbescheids im Falle des Klägers auswirken könnte. Es fehlt daher jedenfalls an der Klärungsfähigkeit einer sich damit verbindenden Rechtsfrage.

Auch ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen könnte und darauf beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Schließlich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Entscheidung des LSG durchgreifende Verfahrensrügen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) erhoben werden könnten.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss folglich schon mangels Erfolgsaussicht eines Beschwerdeverfahren abgelehnt werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob PKH schon deshalb nicht zu gewähren wäre, weil der Kläger nach eigenen Angaben rechtsschutzversichert ist (vgl dazu etwa den Beschluss des BSG vom 29.5.2012 - B 9 SB 84/11 B)

Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 98/18
Vorinstanz: SG Landshut, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 355/17