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BSG - Entscheidung vom 10.09.2019

B 5 R 16/19 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 16/19 BH

DRsp Nr. 2019/14830

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 4. Juni 2019 - L 1 R 8/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 4.6.2019 hat das LSG für das Saarland einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 18.1.2018 zurückgewiesen. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 24.6.2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Zu den Leistungsvoraussetzungen der hier streitigen Renten wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl dazu nur Gürtner in Kasseler Komm, Stand: September 2016, § 43 SGB VI , RdNr 10 ff). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind im Verfahren des Klägers nicht ersichtlich.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat ( BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten des LSG lässt sich nicht entnehmen, dass der im Verfahren anwaltlich vertretene Kläger einen solchen Beweisantrag gestellt hat. Auch im Übrigen sind keine Verfahrensmängel zu erkennen.

Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angreifen möchte, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Mit Ablehnung der begehrten PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Saarland, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 8/18
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 631/15