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BSG - Entscheidung vom 05.09.2019

B 2 U 20/18 BH

Normen:
SGG § 73a
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen B 2 U 20/18 BH

DRsp Nr. 2019/14139

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt W., W., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.12.2018 beantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwaltes W., W., zu bewilligen.

Für das Verfahren vor dem BSG kann einem Beteiligten PKH ua nur bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO ). PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 73a SGG iVm § 115 Abs 4 ZPO ).

Der Kläger erfüllt schon nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht. Er kann die voraussichtlichen Kosten eines Prozessbevollmächtigten - das gerichtliche Verfahren selbst ist für ihn kostenfrei (§ 183 SGG ) - aus eigenen Mitteln aufbringen. Die voraussichtlichen Kosten übersteigen vier nach § 73a SGG iVm § 115 Abs 2 ZPO errechnete Monatsraten voraussichtlich nicht.

Nach § 3 RVG iVm Nr 3512 erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 80 Euro und 880 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, seine Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 Abs 1 RVG ). Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades - wie voraussichtlich vorliegend - ist im Beschwerdeverfahren von Kosten in Höhe der Mittelgebühr (480 Euro) zuzüglich Mehrwertsteuer (95 Euro) und Auslagenpauschale (20 Euro), somit insgesamt von Kosten iHv 595 Euro auszugehen.

Nach der von dem Kläger vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.12.2018 sowie den weiteren Angaben im Schriftsatz vom 19.8.2019 und den jeweils beigefügten Nachweisen stellen sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt dar:

Der Kläger verfügt über ein Einkommen iHv Euro zuzüglich Rente iHv Euro, somit insgesamt iHv Euro. Davon sind die in § 115 Abs 1 ZPO aufgeführten Beträge wie folgt abzuziehen:

Erwerbstätigenfreibetrag  ... 
Unterhaltsfreibetrag  ... 
Miete  ... 
Abzahlungsverpflichtung  ... 
Unterhalt lt Berechnungsbogen  ... 
Kfz-Kosten lt Kontoauszug  ... 
ÖPNV lt Berechnungsbogen zur Unterhaltspflicht  ... 
Summe  ... 

Der Kläger verfügt somit über ein einzusetzendes monatliches Einkommen iHv Euro. Nach § 73a SGG iVm § 115 Abs 2 S 1 ZPO sind ihm Monatsraten iHv Euro zumutbar. PKH ist nicht zu gewähren, wenn die voraussichtlichen Prozesskosten vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 73a SGG iVm § 115 Abs 4 ZPO ). Dies ist hier der Fall, denn die vier Monatsraten (4 x 166 = 664 Euro) übersteigen die voraussichtlichen Prozesskosten iHv 595 Euro.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist daher abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 115 Abs 4 ZPO ). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 213/15
Vorinstanz: SG Wiesbaden, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 82/13