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BSG - Entscheidung vom 05.09.2019

B 2 U 149/19 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 114 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen B 2 U 149/19 B

DRsp Nr. 2019/14033

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 16.8.2019 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 3.7.2019 zugestellten Urteil des LSG vom 24.6.2019 eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie nicht vorgelegt.

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 5.8.2019 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG , § 180 ZPO ), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen. Die Klägerin führt in ihrem Schreiben vom 16.8.2019 zwar zur Begründung der Fristversäumnis an: "2 Monatsfrist wegen einem Umzug von mir." Ein Umzug ist jedoch kein unvorhersehbares Ereignis und damit kein Grund, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (vgl BFH vom 5.7.2005 - XI B 185/04 - Juris).

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO ). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Sie kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Darauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 U 166/19
Vorinstanz: SG Landshut, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 180/18