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BSG - Entscheidung vom 06.08.2019

B 5 R 301/18 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen B 5 R 301/18 B

DRsp Nr. 2019/13728

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger ist 1958 geboren und streitet um die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.12.2012 hinaus. Mit Urteil vom 28.8.2018 hat das Sächsische LSG auf die Berufung der Beklagten das dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusprechende Urteil des SG Leipzig vom 7.10.2016 geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Begehren auf (Weiter-)Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verfolgte, hat das LSG zurückgewiesen. Das LSG hat seine ablehnende Entscheidung zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs 1 SGB VI damit begründet, dass der Kläger zuletzt nicht in seinem erlernten Beruf als Maurer tätig gewesen sei. Als angelernter Arbeitnehmer im oberen Bereich sei er auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Objektiv und subjektiv sei ihm die Tätigkeit eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden zumutbar.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Einwand, er sei als Facharbeiter und nicht als angelernter Arbeiter einzustufen. Für die Durchführung des Verfahrens beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Es ist nicht erkennbar, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Anhaltspunkte für eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG ) sind nicht ersichtlich. Die Grundsätze für die Annahme einer Berufsunfähigkeit sind vom LSG zwar nicht näher dargelegt, in der Rechtsprechung des BSG indes geklärt (vgl etwa zu § 43 Abs 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 45/98 R - Juris RdNr 15 f mwN). Dass sich hier eine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärte Grundsatzfrage stellt, ist ebenso wenig ersichtlich wie die Formulierung eines von der Rechtsprechung des BSG abweichenden abstrakten Rechtssatzes durch das LSG. Eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 SGG nicht gerügt werden.

Ebenso wenig lassen sich den Akten Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG entnehmen, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte. Das LSG war insbesondere nicht gehindert, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt hatten, §§ 153 Abs 1 , 124 Abs 2 SGG .

2. Die vom Kläger sinngemäß eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 992/16
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 980/13