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BSG - Entscheidung vom 23.07.2019

B 14 AS 262/18 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 262/18 B

DRsp Nr. 2019/13123

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsParallelentscheidung zu BSG B 14 AS 261/18 B v. 29.07.2019

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2018 - L 15 AS 173/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Kläger selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Soweit der Kläger hierzu Fragen formuliert hat, bleiben diese ganz seinem Einzelfall verhaftet. Ob das LSG diesen in der Sache richtig entschieden hat, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Soweit er die mangelnde Amtsermittlung und fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG rügt, ist nicht ersichtlich, dass sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu weiterer Amtsermittlung hätte gedrängt sehen müssen oder es in einen Verfahrensmangel begründender Weise gegen Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen hat. Die vom LSG abweichende rechtliche Beurteilung der Umstände seines Einzelfalls durch den Kläger vermag keinen Verfahrensmangel zu begründen. Soweit er zudem eine Verweigerung rechtlichen Gehörs rügt, weil das LSG sich nicht mit den von ihm geltend gemachten Leistungsansprüchen beschäftigt habe, zielt auch dies wieder auf eine Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des LSG, nicht aber auf einen die Zulassung der Revision begründenden Verfahrensmangel.

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 173/18
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 182/16