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BSG - Entscheidung vom 09.09.2019

B 5 R 18/19 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 18/19 BH

DRsp Nr. 2019/14831

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ;

Gründe:

I

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 21.7.2019, welches am 21.7.2019 beim BSG eingegangen ist, für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18.6.2019 zugestellten Beschluss des LSG vom 12.6.2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 18.7.2019 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 SGG , § 180 ZPO ), hat der Kläger weder den Antrag gestellt, noch die erforderliche Erklärung vorgelegt, obwohl er durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des LSG auf die Notwendigkeit der fristgerechten Vorlage hingewiesen wurde. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen und das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen.

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 930/18
Vorinstanz: SG Detmold, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 618/18