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BSG - Entscheidung vom 30.01.2019

B 5 R 3/19 S

Normen:
SGG § 160a

BSG, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen B 5 R 3/19 S - Aktenzeichen B 5 R 4/19 S

DRsp Nr. 2021/18625

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Fehlende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung

Tenor

Das Begehren des Klägers aus seinen Schreiben vom 3. und 25. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Beteiligten haben einander für das erneute Verfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind nicht gegeben.

Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren zukünftig nicht mehr bescheiden wird. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17).

Normenkette:

SGG § 160a ;
Vorinstanz: BSG, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 429/12 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 430/12
Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 140/08
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2766/05
Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 150/10
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 464/09