Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 10.10.2019

B 13 R 185/19 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 185/19 B

DRsp Nr. 2019/16544

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezugnahme auf ein vorangegangenes Verfahren

1. Von der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines PKH-Antragstellers kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft versichert, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben keine Veränderung eingetreten ist.2. Die Bezugnahme muss durch Angabe eines Aktenzeichens so konkret sein, dass es dem Gericht ohne großen Aufwand möglich ist, die Erklärung zu identifizieren und beizuziehen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen das am 26.6.2019 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.6.2019 mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.7.2019, welches am selben Tag beim BSG eingegangen ist, und führt aus, dass sie "das entsprechende Rechtsmittel in Anspruch" nehmen möchte. Zudem hat sie sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin am 27.8.2019 vorgelegt.

II

Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren.

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH nebst der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Hierüber ist die Klägerin in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden. Zudem hat der Senat die Klägerin mit Verfügung vom 23.7.2019 und somit vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit aktuellen Daten und Belegen aufgefordert.

Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils, also am 26.7.2019 (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG ). Bis zu diesem Zeitpunkt lag zwar der Antrag auf PKH, nicht jedoch die erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Diese hat die Klägerin erst nach Ablauf eines weiteren Monats vorgelegt.

Die Abgabe einer Erklärung nach § 117 Abs 2 und 4 ZPO ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar kann von der Vorlage der Erklärung abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft versichert, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben eine Veränderung nicht eingetreten ist (vgl BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - juris RdNr 7; BGH Beschluss vom 12.6.2001 - XI ZR 161/01 - BGHZ 148, 66 , 69; BGH Beschluss vom 16.3.1983 - IVb ZB 73/82 - NJW 1983, 2145 ). Wird dies versichert, kann zudem auch die Bezugnahme auf eine erst wenige Monate zuvor bei demselben Gericht eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügen (BGH Beschluss vom 9.2.2005 - XII ZB 118/04 - NJW 2005, 1194 = juris RdNr 12). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn die Bezugnahme zB durch Angabe eines Aktenzeichens so konkret ist, dass es dem Gericht ohne großen Aufwand möglich ist, die in Bezug genommene Erklärung zu identifizieren und ggf beizuziehen. Dem genügt nicht die Bitte der Klägerin "Könnten Sie vielleicht die ausgefüllten Formulare zum Beantragen von Prozesskostenhilfe vom vorherigen Jahr nochmal einsetzen?". In den Akten der Vorinstanzen findet sich lediglich eine mehr als drei Jahre alte Erklärung vom 3.5.2016. Zwar deuten die weiteren Ausführungen der Klägerin darauf hin, dass sie möglicherweise in einem anderen Verfahren vor dem BSG eine solche Erklärung eingereicht hat und ihr PKH-Antrag abgelehnt worden ist. Jedoch bleibt völlig unbestimmt, welches Verfahren dies gewesen sein könnte. Frühere Verfahren vor dem erkennenden Senat sind nicht bekannt.

Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind insoweit nicht ersichtlich.

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ). Sie ist bereits deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des BSG vom 23.7.2019 ebenfalls hingewiesen worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 929/15
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 2431/11