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BSG - Entscheidung vom 03.07.2019

B 14 AS 198/19 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117

BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 198/19 B

DRsp Nr. 2019/11982

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 ;

Gründe:

Die am 21.5.2019 beim BSG eingegangenen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihnen am 10.5.2019 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 11.6.2019 endete (§ 160a Abs 1 , §§ 64 , 63 SGG , §§ 177 ff ZPO ), vorgelegt.

Das LSG hat die Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die von den Klägern persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung sowie die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 24.5.2019 ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 486/19
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 27.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1033/18