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BSG - Entscheidung vom 18.09.2019

B 14 AS 337/18 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 337/18 B

DRsp Nr. 2019/15537

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrag

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Kläger selbst haben mit am 27.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerden eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Den PKH-Anträgen ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsraten zur Finanzierung eines selbst bewohnten Eigenheims mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG ( BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 19 ff) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom LSG getroffenen Entscheidung, die Finanzierung sei noch nicht so weit abgeschlossen, dass eine Übernahme von Tilgungskosten ausnahmsweise in Betracht komme. Diese tatrichterlich vorzunehmende Annahme bedarf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums, die revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ( BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 21) und in deren Rahmen ein verbliebener Klärungsbedarf nicht - auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern im Verfahren angesprochene Berücksichtigung der handwerklichen Eigenleistungen - ersichtlich ist.

Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnten, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ).

Die von den Klägern selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 825/18
Vorinstanz: SG Köln, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 4085/16