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BSG - Entscheidung vom 12.09.2019

B 12 P 2/19 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen B 12 P 2/19 B

DRsp Nr. 2019/15534

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrag

Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit fordert das klagende private Krankenversicherungsunternehmen vom Beklagten die Zahlung ausstehender Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2015 in Höhe von 1857,36 Euro zzgl Mahnkosten in Höhe von 95 Euro.

Der Beklagte ist privat kranken- und seit 1995 privat pflegeversichert. Ab 2011 entrichtete er keine Prämien/Beiträge. Dem vom AG Uelzen antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid widersprach der Beklagte. Im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl §§ 182a, 51 Abs 1 Nr 2 SGG ) machte er geltend, er habe sich bis 4.1.2012 in Strafhaft befunden. Zudem habe er bereits im Jahr 2009 eine andere Beitragseinstufung verlangt, hierüber aber keine Bestätigung erhalten. Das SG Duisburg hat der Klage stattgegeben (Gerichtsbescheid vom 28.12.2016). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Beklagten zum überwiegenden Teil zurückgewiesen, nachdem die Klägerin ihre Forderung geringfügig reduziert hatte (Urteil vom 11.7.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde zum BSG und beantragt für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9).

Die Durchsicht der Akten hat bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

Der Beklagte war ab 2009 im so genannten Notlagentarif (vgl § 12h Versicherungsaufsichtsgesetz aF) privat krankenversichert. Eine Anwartschaftsversicherung bestand schon deshalb nicht, weil es keinen entsprechenden Antrag des Beklagten gab. Dementsprechend ist der Beklagte zivilgerichtlich zur Zahlung der Prämien zur privaten Krankenversicherung verurteilt worden (Urteil AG Emmerich am Rhein vom 26.1.2016 - 2 C 75/15; Beschluss LG Kleve vom 22.6.2016 - 6 S 37/16).

1. Dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.

Ob das Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Die Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar.

Die vom Beklagten persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 11/17
Vorinstanz: SG Duisburg, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 3/16