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BSG - Entscheidung vom 28.11.2019

B 13 R 254/19 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen B 13 R 254/19 B

DRsp Nr. 2020/1128

Ablehnung eines PKH-Antrages Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin hat sich gegen das ihr am 28.9.2019 zugestellte Urteil des Sächsischen LSG vom 24.9.2019 mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 24.10.2019, welches am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist - am 28.10.2019 - beim BSG eingegangen ist, gewandt und "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht vorgelegt.

II

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH nebst der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Hierüber ist die Klägerin in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden.

Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils, also am 28.10.2019 (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG ). An diesem Tag hat die Klägerin zwar den Antrag auf PKH gestellt, nicht jedoch die erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind insoweit nicht ersichtlich.

Da Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ). Sie ist bereits deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 402/19
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 235/19