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BGH - Entscheidung vom 08.05.2019

XII ZB 8/19

Normen:
ZPO § 130 a
ZPO § 130 a

Fundstellen:
AnwBl 2019, 558
BB 2019, 1345
FamRB 2019, 397
FamRZ 2019, 1260
FuR 2019, 474
MDR 2019, 823
MDR 2019, 851
MMR 2019, 481
NJW 2019, 2096
WM 2019, 1182
ZfBR 2019, 563

BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen XII ZB 8/19

DRsp Nr. 2019/8108

a) Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 ).b) Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130 a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: 2.950 €

Normenkette:

ZPO § 130 a;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Oberlandesgericht seine Beschwerde in einer Trennungsunterhaltssache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen hat.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner fristgerecht Beschwerde eingelegt. Am Tage des Ablaufs der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (1. Oktober 2018) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zwischen 18:59 Uhr und 19:24 Uhr mehrfach erfolglos versucht, den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Oktober 2018 per Fax beim Oberlandesgericht einzureichen. Anschließend hat er die vollständige und von ihm unterzeichnete Beschwerdebegründung als PDF-Datei per E-Mail an das Oberlandesgericht gesendet, wo sie um 19:21 Uhr in der elektronischen Poststelle eingegangen ist. Am 2. Oktober 2018 um 9:17 Uhr ist die E-Mail an die Serviceeinheiten des Oberlandesgerichts elektronisch weitergeleitet worden. Am 22. Oktober 2018 sind die E-Mail und die angefügte PDF-Datei auf Anweisung der Berichterstatterin ausgedruckt und zur Verfahrensakte genommen worden.

Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsgegner mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdebegründung erst am 2. Oktober 2018 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist an die Geschäftsstelle weitergeleitet worden sei, hat es mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Der Antragsgegner vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

1. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. Oktober 2018 zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Eingang der E-Mail vom 1. Oktober 2018 mit der beigefügten PDF-Datei in elektronischer Form das Schriftformerfordernis nicht erfülle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Rechtsmittelbegründung erst dann in schriftlicher Form eingereicht, wenn dem Rechtsmittelgericht ein Ausdruck der als Anhang zu einer elektronischen Nachricht übermittelten Rechtsmittelbegründung vorliege. Im vorliegenden Fall sei die maßgebliche PDF-Datei zwar am 1. Oktober 2018 in der elektronischen Poststelle des Oberlandesgerichts eingegangen. Diese sei aber ausdrücklich nicht für den Empfang von fristwahrenden Schriftstücken eröffnet. Darauf werde auf der Internetseite des Oberlandesgerichts ausdrücklich hingewiesen. Schriftstücke in Rechtssachen könnten elektronisch nur unter den Voraussetzungen des § 130 a Abs. 2 bis 4 ZPO an die auf der Webseite des Oberlandesgerichts hierfür bestimmte Anschrift fristwahrend eingereicht werden. Dieser Möglichkeit habe sich der Antragsgegner jedoch nicht bedient. Die Beschwerdebegründung sei daher erst mit ihrem Ausdruck am 22. Oktober 2018 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen.

2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Beschwerde gemäß §§ 112 Nr. 1 , 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG , 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Antragsgegner diese entgegen § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht rechtzeitig begründet hat. Die verlängerte Beschwerdebegründungsfrist ist mit dem 1. Oktober 2018 abgelaufen. Die an diesem Tag per E-Mail übermittelte Beschwerdebegründung ist jedoch erst mit der Erstellung eines Ausdrucks am 22. Oktober 2018 und damit verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die vom Antragsgegner übermittelte E-Mail mit der als PDF-Datei beigefügten Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument i.S.v. § 130 a Abs. 1 ZPO gerecht wird und der Schriftsatz deshalb nicht nach § 130 a Abs. 5 Satz 1 ZPO bereits mit der Speicherung in dem E-Mail-Postfach des Oberlandesgerichts als bei Gericht eingegangen gilt.

aa) Grundsätzlich können nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m § 130 a Abs. 1 ZPO in Familienstreitsachen die Beteiligten Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung. Formgerecht eingereicht ist ein elektronisches Dokument jedoch nur, wenn es die in § 130 a Abs. 2 bis 4 ZPO aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Danach muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 130 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Anstelle der vom Urheber unterzeichneten Urkunde muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein (§ 130 a Abs. 3 ZPO ). Bei der qualifizierten elektronischen Signatur handelt es sich um eine elektronische Signatur nach § 2 Nr. 1 Signaturgesetz ( SigG ), die zusätzlich die Voraussetzungen der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 SigG erfüllen und weiter auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt worden sein muss (BGHZ 184, 75 = NJW 2010, 2134 Rn. 12 ff.; BGHZ 197, 209 = NJW 2013, 2034 Rn. 9). Die sicheren Übermittlungswege, die für die Versendung eines elektronischen Dokuments genutzt werden können, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, werden in § 130 a Abs. 4 ZPO definiert. Nur wenn ein elektronisches Dokument diese Anforderungen erfüllt, ist es nach § 130 a Abs. 5 Satz 1 ZPO bei Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.

bb) Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass diese Anforderungen an ein elektronisches Dokument im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingereichte E-Mail war weder mit der nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130 a Abs. 3 ZPO erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch wurde sie auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130 a Abs. 4 ZPO an das Oberlandesgericht geschickt. Das Oberlandesgericht verfügt zwar über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach und ist auch über Demail erreichbar. Diese Kommunikationswege hat der Antragsgegner jedoch nicht benutzt. Die E-Mail mit der beigefügten Beschwerdebegründung wurde vielmehr an die E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts geschickt, die ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet ist.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Begründungsfrist sei gleichwohl bereits durch die Speicherung der Beschwerdebegründung in das elektronische System des Oberlandesgerichts gewahrt, kann sie damit nicht durchdringen.

aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits geklärt, dass eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht ist, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Denn erst der Ausdruck erfüllt die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift in einem Schriftstück verkörpert wird und dieses mit der Unterschrift des Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten abgeschlossen wird. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 Rn. 10; BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 13).

bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die als PDF-Datei übermittelte Beschwerdebegründung noch nicht mit der Speicherung im elektronischen Postfach des Oberlandesgerichts am 1. Oktober 2018 in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht war, sondern erst als die Beschwerdebegründung in ausgedruckter Form dem Gericht vorlag.

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein anderes Ergebnis auch nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax herleiten. Danach kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes zwar allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006, 1193 , 1194). Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130 a ZPO nicht erfüllt, nicht übertragen werden.

(1) Telekopien werden von der Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt einerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO , der für Telekopien die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt und andererseits aus § 174 Abs. 2 bis 4 ZPO , wo zwischen der Zustellung eines Schriftstücks durch Telekopie einerseits, eines elektronischen Dokuments andererseits unterschieden wird. Das Telefax dient allein der Übermittlung eines vorhandenen Dokuments, welches beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Deshalb tritt bei diesem Übermittlungsweg die elektronische Speicherung für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (vgl. BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006, 1193 , 1194; BGH Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - FamRZ 2009, 319 Rn. 8 mwN). Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einzuhaltende Frist trotzdem bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, beruht auf der Erwägung, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am nächsten Arbeitstag auszudrucken (vgl. BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006, 1193 , 1194; BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 11).

(2) Demgegenüber besteht eine E-Mail sowie eine ihr beigefügte PDF-Datei allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 10) und fällt daher in den Anwendungsbereich des § 130 a ZPO . Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Einhaltung der Schriftform bei der Übersendung von elektronischen Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, abschließend geregelt. Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung technischer Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können, kommt daher zur Heilung von Mängeln der elektronischen Übermittlung grundsätzlich nicht in Betracht ( BSG NJW 2017, 1197 Rn. 16). Das folgt auch aus den Regelungen in § 130 a Abs. 5 und 6 ZPO . In Absatz 5 der Vorschrift hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Eingangs einer Telekopie aufgegriffen und bestimmt, dass ein elektronisches Dokument dann eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Die Vorschrift setzt jedoch voraus, dass das elektronisch übermittelte Dokument die formalen Anforderungen an ein elektronisches Dokument nach § 130 a Abs. 3 und 4 ZPO erfüllt. Auch die Zustellungsfiktion des § 130 a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt nur für elektronische Dokumente, die die Formvorschriften des § 130 a Abs. 3 und 4 ZPO einhalten. Deshalb gilt die Zustellungsfiktion bei der Übersendung eines eingescannten Schriftsatzes per E-Mail nicht, weil die Vorschrift eng auszulegen ist (Musielak/Voit/Stadler ZPO 16. Aufl. § 130 a Rn. 11; BT-Drucks. 17/12634 S. 27).

(3) Wird ein elektronisches Dokument - wie hier - weder qualifiziert elektronisch signiert noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, ist die nach § 130 a ZPO erforderliche prozessuale Form nicht gewahrt. Ein solches Dokument ist deshalb, sofern die Verfahrensordnung Schriftform voraussetzt, nicht wirksam eingereicht (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 25; BGHZ 184, 75 = NJW 2010, 2134 Rn. 15 ff.). Für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments kann in diesem Fall daher nicht auf den Zeitpunkt der Speicherung im elektronischen System des Gerichts abgestellt werden. Eine von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform erhält das Dokument damit erst, sobald es ausgedruckt dem Gericht vorliegt. Dass der Verfahrensbeteiligte, der das elektronische Dokument eingereicht hat, keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt, erfordert keine andere Beurteilung. Denn er hat sich einer Übermittlungsform bedient, die weder die Voraussetzungen für vorbereitende Schriftsätze nach § 130 ZPO noch die eines elektronischen Dokuments nach § 130 a ZPO erfüllt.

Vorinstanz: AG Cloppenburg, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 24/18
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 100/18
Fundstellen
AnwBl 2019, 558
BB 2019, 1345
FamRB 2019, 397
FamRZ 2019, 1260
FuR 2019, 474
MDR 2019, 823
MDR 2019, 851
MMR 2019, 481
NJW 2019, 2096
WM 2019, 1182
ZfBR 2019, 563