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BGH - Entscheidung vom 03.04.2019

IV ZR 90/18

Normen:
BGB § 194 Abs. 1
BGB § 194 Abs. 1
VVG a.F. § 12 Abs. 1
VVG a.F. § 12 Abs. 2
VVG a.F. § 12 Abs. 3
VVG § 15
VVG § 174 Abs. 1
BetrAVG § 18a
BGB § 194 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
MDR 2019, 672
NJW 2019, 1874
VersR 2019, 669
WM 2019, 819
ZIP 2019, 1072
r+s 2019, 342
r+s 2020, 375

BGH, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen IV ZR 90/18

DRsp Nr. 2019/6295

Zustehen des Gesamtanspruchs (das Stammrecht) dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall hinsichtlich Verjährung; Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für eine fondsgebundene Rentenversicherung

Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. März 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 12 Abs. 1 ; VVG a.F. § 12 Abs. 2 ; VVG a.F. § 12 Abs. 3 ; VVG § 15 ; VVG § 174 Abs. 1 ; BetrAVG § 18a; BGB § 194 Abs. 1 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherer aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für eine fondsgebundene Rentenversicherung in Anspruch.

Sie unterhält bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, in deren Besonderen Bedingungen (im Folgenden: BB-BUZ) es heißt:

"§ 1 Was ist versichert?

(1) Wird die versicherte Person nach Ablauf der Karenzzeit von 3 Jahren und während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, so sind Sie in voller Höhe von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen befreit. ... In den ersten drei Versicherungsjahren besteht Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalls berufsunfähig wird, der sich nach In-Kraft-Treten der Zusatzversicherung ereignet hat und die Berufsunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist.

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, … wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer."

Am 1. Februar 2009 erlitt die Klägerin einen Skiunfall, aufgrund dessen sie bedingungsgemäß berufsunfähig wurde. Im Mai 2010 stellte sie einen Leistungsantrag, den die Beklagte im Oktober 2010 ablehnte. Einen weiteren, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts aufgrund anderer Erkrankungen im September 2014 gestellten Leistungsantrag lehnte die Beklagte im März 2015 ab.

Mit der im Oktober 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie beginnend ab März 2009, hilfsweise ab Januar 2012, solange sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2035 von der Beitragspflicht für die Rentenversicherung zu befreien. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben. Nachdem die Beklagte Einspruch eingelegt und die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als es die Verpflichtung der Beklagten feststellt, die Klägerin beginnend ab 1. Januar 2013 und solange sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum 31. März 2035, von der Beitragspflicht für die Lebensversicherung zu befreien. Im Übrigen hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, soweit das Oberlandesgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2018, 723 veröffentlicht ist, waren zum Zeitpunkt der verjährungshemmenden Klageerhebung nur die bis Ende 2012 entstandenen Leistungsansprüche verjährt. Für die Zeit ab Anfang 2013 könne die Klägerin dagegen Beitragsfreistellung verlangen. Eine Stammrechtsverjährung, der zufolge Teilansprüche auf Versicherungsleistungen nicht mehr geltend gemacht werden könnten, wenn der Gesamtanspruch, das Stammrecht, verjährt sei, könne jedenfalls seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 nicht mehr angenommen werden.

II. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, keinen Bestand haben.

1. Anders als die Revision meint, ist das angefochtene Urteil allerdings nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die formellen Mindestanforderungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erfüllt. Das Urteil genügt diesen Anforderungen noch, weil sich die erforderlichen Angaben hinreichend deutlich aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe ergeben (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9 f. m.w.N.).

Zwar werden die Berufungsanträge nicht, auch nicht sinngemäß, wiedergegeben. Der Zusammenfassung der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe und des wesentlichen Berufungsvorbringens lässt sich aber noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Klägerin mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich der Sach- und Streitstand, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist. Seine teilweise stattgebende Entscheidung und die Formulierung, im Übrigen werde die Klage abgewiesen, machen deutlich, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil abgeändert wurde. Schließlich zeigt die Angabe, im schriftlichen Vorverfahren sei "antragsgemäß" ein Versäumnisurteil ergangen, entgegen der Auffassung der Revision hinreichend klar auf, dass den Klageanträgen entsprochen wurde.

2. Die Revision macht jedoch mit Erfolg geltend, dass der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung unterliegt.

a) Nach ganz herrschender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur unterliegt der auch als Stammrecht bezeichnete Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung selbständiger Verjährung (OLG Saarbrücken VersR 2018, 1243 , 1244 [juris Rn. 8]; VersR 2018, 725 [juris Rn. 41]; OLG Hamm VersR 2015, 705 , 706 [juris Rn. 19] zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung; OLG Stuttgart VersR 2014, 1115 , 1116 ff. [juris Rn. 41 ff.]; OLG Koblenz r+s 2011, 523 , 524 [juris Rn. 33]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 15 Rn. 3; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 240; Gramse in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. § 173 Rn.10; Hoenicke in Ernst/Rogler, NK-BUV § 8 Rn. 57; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 172 Rn. 79; Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 173 Rn. 13; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt E Rn. 212; ders. in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-Versicherungsvertragsrecht 3. Aufl. § 172 Rn. 24; ders., VersR 2018, 711 ff.; Reichel in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 96; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 15 Rn. 7, § 172 Rn. 71; ders. in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 46 Rn. 245; dem Berufungsgericht zustimmend dagegen Krumscheid, EWiR 2019, 47 , 48; vgl. allgemein kritisch zur Stammrechtsverjährung Eichel, NJW 2015, 3265 , 3269 ff.).

Diese Ansicht geht zurück auf ein Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahr 1932, in dem das Gesamtrecht aus einem Vergleich, gerichtet auf wiederkehrende Erstattung von Grundsteuern, selbständig der Verjährung unterworfen wurde (RGZ 136, 427 , 430 f.). Dem hat sich der Bundesgerichtshof 1955 für den Gesamtanspruch, also das Stammrecht als solches, aus der privaten Unfallversicherung angeschlossen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54, MDR 1955, 221 , 222). Der erkennende Senat hat das Bestehen eines Stammrechts des Versicherungsnehmers aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, aus dem wiederkehrende Rentenbeträge fließen, anerkannt (Senatsurteile vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05, r+s 2006, 205 unter II 1 c [juris Rn. 14]; vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76, VersR 1978, 313 unter I 2 [juris Rn. 15], jeweils zu § 12 Abs. 3 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung [nachfolgend: VVG a.F.]). Er ist ferner davon ausgegangen, dass dieses Stammrecht als solches der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. zugänglich ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVa ZR 317/86, VersR 1988, 1233 unter 3 [juris Rn. 17]).

b) Hieran hält der Senat auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung fest.

aa) Entscheidend ist der besondere Inhalt des Leistungsversprechens, das der Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung abgibt.

(1) Beim Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um einen so genannten gedehnten Versicherungsfall, der nicht schrittweise eintritt, sondern durch die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 19/11, VersR 2013, 1042 Rn. 37). Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen dazu, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 21; vom 12. April 1989 - IVa ZR 21/88, BGHZ 107, 170 , 173 [juris Rn. 6]). So liegt es auch hier. Nach § 1 Abs. 3 BB-BUZ entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Er erlischt erst, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer (§ 1 Abs. 4 BB-BUZ).

Die danach bereits im Leistungsversprechen auf Dauer angelegte Rechtsposition des Versicherungsnehmers erfährt durch die prozeduralen Vorgaben der §§ 173 und 174 VVG eine weitere Verfestigung. Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG ). Die möglichst frühzeitige und für längere Zeit bindende Erklärung des Versicherers soll es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, die wiederkehrenden Leistungen in seine Zukunftsplanung einzubeziehen (BT-Drucks. 16/3945 S. 106 li. Sp.). Zum Schutz des Versicherungsnehmers sieht § 174 Abs. 1 VVG vor, dass sich der Versicherer von einer Leistungszusage nur unter besonderen Voraussetzungen lösen kann (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 106 re. Sp.). Zusätzliches Gewicht erhalten die genannten Vorgaben dadurch, dass Abweichungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sind, § 175 VVG .

(2) Der so ausgestaltete Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt der Verjährung. Dies gilt unabhängig von dem Gegenstand der Versicherungsleistungen, seien es Rentenzahlungen oder - wie hier - die Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung. In beiden Fällen hat der Versicherungsnehmer im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von dem Versicherer etwas zu verlangen (vgl. OLG Hamm VersR 2015, 705 , 706 [juris Rn. 19] zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung; OLG Stuttgart VersR 2014, 1115 , 1116 [juris Rn. 46]; Neuhaus, VersR 2018, 711 ; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 172 Rn. 71). Der Gesamtanspruch (das Stammrecht) des Versicherungsnehmers ist Grundlage der Verpflichtung des Versicherers, wiederkehrende Einzelleistungen zu erbringen; in diesem Sinne folgen die Ansprüche auf Einzelleistungen aus dem Stammrecht, weshalb der Versicherer - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nach Eintritt der Verjährung des Stammrechts berechtigt ist, Einzelleistungen zu verweigern (vgl. Senatsurteile vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05, r+s 2006, 205 unter II 1 c [juris Rn. 14]; vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76, VersR 1978, 313 unter I 2 [juris Rn. 15]; OLG Hamm aaO).

Dass dieses Stammrecht der Verjährung unterliegt, ist interessengerecht. Es würde den Versicherer unbillig belasten, sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93, VersR 1994, 337 unter 2 c [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54, MDR 1955, 221 , 223; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 15 Rn. 7). Ihn davor zu schützen, entspricht gerade dem Zweck des Verjährungsrechts. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Rechtsfriedens und des Schuldnerschutzes. Sie soll den Schuldner davor bewahren, noch längere Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 253/16, NJW 2018, 2056 Rn. 25).

Die Verjährung des Stammrechts aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist auch nicht unzumutbar für den Versicherungsnehmer. Diesem stehen Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung zur Verfügung (etwa die Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB , § 258 ZPO , vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86, VersR 1987, 808 unter 1 [juris Rn. 5 ff.]). Die Verjährung des Stammrechts nimmt ihm nicht insgesamt seine Rechte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern nur im Hinblick auf den zu spät verfolgten konkreten Versicherungsfall. Unabhängig von der Stammrechtsverjährung besteht der Versicherungsvertrag fort. Tritt ein weiterer Versicherungsfall ein, erwirbt der Versicherungsnehmer ein neues Stammrecht (OLG Hamm VersR 2015, 705 , 706 [juris Rn. 19] zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung; Neuhaus, VersR 2018, 711 ). Der Versicherungsnehmer wird auch nicht damit rechnen, nach einem Versicherungsfall und einer Leistungsablehnung des Versicherers viele Jahre untätig bleiben und trotzdem noch mit Erfolg wiederkehrende Leistungen geltend machen zu können. Er wird vielmehr davon ausgehen, dass er Ansprüche aus einem Versicherungsfall - wie alle anderen Ansprüche - innerhalb einer gewissen Frist geltend machen muss, wenn er sich nicht dem Risiko ihrer Verjährung aussetzen will.

bb) Aus der Entstehungsgeschichte (1), der Streichung von § 12 Abs. 3 VVG a.F. (2) und der Einführung von § 18a BetrAVG (3) ergibt sich, anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, nichts anderes.

(1) Aus der Streichung von im Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches zunächst vorgesehenen Vorschriften zur Stammrechtsverjährung (vgl. Motive Band 1 S. 310 f., 345; Mugdan, Materialien I. Band S. 782, 796) folgt nicht, dass Stammrechte nicht verjähren können. Vielmehr ist die Frage, ob ein verjährbarer Gesamtanspruch vorliegt, nach der Lage des Einzelfalles zu beantworten, wie bereits das Reichsgericht entschieden und eingehend begründet hat (RGZ 136, 427 , 431 f.). Nach dem oben unter aa) Gesagten ist dies bei dem Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu bejahen.

(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung können aus der Streichung von § 12 Abs. 3 VVG a.F. im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 keine Rückschlüsse für die Frage der Stammrechtsverjährung gezogen werden. Die Vorschrift verhielt sich nicht zur Verjährung (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85, BGHZ 98, 295 , 298 [juris Rn. 21]). Vielmehr stellte sie den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Leistungsanspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde. Danach konnte der Versicherer schon vor Ablauf der Verjährungsfrist frei werden. Diese Privilegierung sollte mit der Streichung der Vorschrift durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beendet werden (BT-Drucks. 16/3945 S. 64 li. Sp.; vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, VersR 2019, 283 Rn. 24 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Neuhaus, VersR 2018, 711 , 714).

Der Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterlag bis zur Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 nicht nur der selbständigen Verjährung (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVa ZR 317/86, VersR 1988, 1233 unter 3 [juris Rn. 17]), sondern auch der Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. (Senatsurteile vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05, r+s 2006, 205 unter II 1 c [juris Rn. 14]; vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76, VersR 1978, 313 unter I 2 [juris Rn. 15]). Mit der Reform ist § 12 Abs. 3 VVG a.F. aufgehoben worden und damit die Möglichkeit des Versicherers entfallen, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen (BT-Drucks. 16/3945 S. 64 li. Sp.). Das hat aber nichts an der selbständigen Verjährung des Gesamtanspruchs nach allgemeinem Verjährungsrecht geändert.

Entsprechendes gilt, soweit die in § 12 Abs. 1 VVG a.F. geregelten Verjährungsfristen mangels schutzwürdigen Interesses der Vertragspart ner an einer Abweichung von der Regelfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben wurden und soweit die Hemmungsregelung in § 12 Abs. 2 VVG a.F. mit geringfügigen Änderungen in § 15 VVG übernommen wurde (BT-Drucks. 16/3945 S. 64 li. Sp.). Anhaltspunkte für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 gegen eine Stammrechtsverjährung entschieden und deren normativen Anknüpfungspunkt gestrichen, ergeben sich aus diesen Änderungen nicht.

(3) Anders als die Revisionserwiderung meint, ist auch die Einführung von § 18a BetrAVG durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138, 3187 ) kein Beleg dafür, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ohne Vorhandensein einer entsprechenden Vorschrift eine Verjährung des Stammrechts aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ausscheidet. Der Sonderregelung in § 18a BetrAVG , die die eigenständige Verjährung des Rentenstammrechts vorsieht, bedurfte es, um die insoweit geltende besondere Verjährungsfrist von 30 Jahren festzuschreiben (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 213 li. Sp.; BAG DB 2014, 2534 Rn. 64 f.; NZA 2009, 1279 Rn. 42). Die Stammrechtsverjährung in der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt hingegen der Regelfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 64 li. Sp.). Sie erfordert deshalb keine besondere gesetzliche Regelung. Rückschlüsse, die gegen die Stammrechtsverjährung in der Berufsunfähigkeitsversicherung sprächen, können aus der Einführung von § 18a BetrAVG mithin nicht gezogen werden. Im Gegenteil belegt die Begründung des Gesetzgebers, dass auch er grundsätzlich von einer möglichen Verjährung von Stammrechten ausgeht.

III. Die Sache ist im bezeichneten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das fehlende Feststellungen - etwa zu dem Einwand der Klägerin, die Erhebung der Verjährungseinrede sei treuwidrig, und gegebenenfalls zu dem von der Klägerin im September 2014 gestellten Leistungsantrag - nachzuholen haben wird.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 3. April 2019

Vorinstanz: LG Gera, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 903/16
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 392/17
Fundstellen
MDR 2019, 672
NJW 2019, 1874
VersR 2019, 669
WM 2019, 819
ZIP 2019, 1072
r+s 2019, 342
r+s 2020, 375