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BGH - Entscheidung vom 06.03.2019

3 StR 4/19

Normen:
StGB § 259 Abs. 1 Alt. 3-4
StGB § 260 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 180

BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 3 StR 4/19

DRsp Nr. 2019/5769

Zurverfügungstellen der Halle als Unterstand für den entwendeten Betonmischer als eine gewerbsmäßig begangene vollendete Hehlerei in Form der Absatzhilfe durch den Eintritt eines Absatzerfolges

Eine vollendete Absatzhilfe setzt gleichermaßen wie eine vollendete Hehlerei in Form des Absetzens den Eintritt eines Absatzerfolges voraus. Ein Absatzerfolg ist nicht eingetreten, wenn der Gegenstand vor der geplanten gewinnbringenden Verschiebung ins Ausland sichergestellt wurde.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. August 2018, soweit es ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist,

b)

im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 259 Abs. 1 Alt. 3-4; StGB § 260 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wegen "gemeinschaftlicher" gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzschusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der Angeklagte spätestens am 8. Februar 2017 eine von ihm angemietete Halle für einen von unbekannten Tätern in der Nacht vom 7. auf den 8. Februar 2017 entwendeten Betonmischer im Wert von 65.000 € zur Verfügung. Dadurch wollte er diese bei einer anschließenden gewinnbringenden Verschiebung des Fahrzeugs ins Ausland unterstützen; außerdem wollte er sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang verschaffen. Der Betonmischer konnte bei einer Durchsuchung der Halle am 8. Februar 2017 sichergestellt werden.

Das Landgericht hat darin, dass der Angeklagte die Halle als Unterstand für den entwendeten Betonmischer zur Verfügung stellte eine - gewerbsmäßig (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB ) begangene - vollendete Hehlerei in Form der Absatzhilfe (§ 259 Abs. 1 Variante 4 StGB ) gesehen.

b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt einer vollendeten Absatzhilfe jedoch nicht. Denn eine vollendete Absatzhilfe setzt gleichermaßen wie eine vollendete Hehlerei in Form des Absetzens (§ 259 Abs. 1 Variante 3 StGB ) den Eintritt eines Absatzerfolges voraus (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, BGHSt 40, 59 , Rn. 10 ff.; vom 13. August 2015 - 2 StR 26/15, juris Rn. 4; vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, juris Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16, juris Rn. 17). Ein Absatzerfolg war hier indes nicht eingetreten, weil der Betonmischer vor der geplanten gewinnbringenden Verschiebung ins Ausland sichergestellt wurde. In Anbetracht dessen kommt eine Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall nur wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 259 Abs. 1 , § 260 Abs. 1 Nr. 1 , §§ 22 , 23 StGB ) in Betracht.

Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO . § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung im Fall 1 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können indes bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO ), weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 02.08.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 180