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BGH - Entscheidung vom 28.03.2019

IX ZR 71/18

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen IX ZR 71/18

DRsp Nr. 2019/5807

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Januar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 734.805,84 € festgesetzt

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) und auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG ). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: KG, vom 15.01.2018