Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.07.2019

XI ZR 309/18

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 68 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen XI ZR 309/18

DRsp Nr. 2019/11086

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Kläger haben die beklagte Bank nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen auf Zahlung von 100.028,97 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Zahlung von 80.000 € und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 100.028,97 € festgesetzt.

II.

Die gegen diese Wertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) erhoben worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Klagt ein Darlehensnehmer nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung auf Rückzahlung seiner auf den Vertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta, richtet sich der Streitwert nach dem Betrag, zu dessen Rückzahlung der Darlehensgeber verurteilt werden soll. Dass diese Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta beantragt wird, mindert den Streitwert entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht um den Betrag der Darlehensvaluta (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 1 f.). Die Gegenvorstellung beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, in dem Antrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung liege eine Aufrechnungserklärung. Die Kläger haben nicht nur die Zahlung des sich nach Aufrechnung zu ihren Gunsten ergebenden Saldos verlangt. Ihre Klage war vielmehr auf Rückzahlung des ungekürzten Betrages ihrer auf den Vertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichtet und hätte im Falle eines Prozesserfolges zu einem entsprechenden Vollstreckungstitel geführt.

Vorinstanz: LG München I, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7479/17
Vorinstanz: OLG München, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 29/18