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BGH - Entscheidung vom 28.03.2019

IX ZA 16/17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen IX ZA 16/17

DRsp Nr. 2019/6030

Zurückweisung einer Gegenvorstellung; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerinnen vom 7. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Die Gegenvorstellung richtet sich gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2018, durch den die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 zurückgewiesen worden ist. Sie gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

Die Entscheidung über die Anhörungsrüge war nicht gesetzwidrig. Entschieden wurde über die Rüge, der Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2017 über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerinnen habe diese in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der mit der Gegenvorstellung geltend gemachte Umstand, dass die Klägerinnen nach dem Beschluss vom 19. Oktober 2017 gegen alle Richter des Senats Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt haben und diese Anträge bezüglich von zwei an der Beschlussfassung mitwirkenden Richtern später für begründet erklärt worden sind, führt nicht dazu, dass der Beschluss vom 19. Oktober 2017 unter Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör ergangen ist. Wirken an einer Entscheidung Richter mit, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnten, jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelehnt wurden, begründet dies auch nicht die Nichtigkeit der Entscheidung nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 Rn. 15 mwN).

Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses vom 19. Oktober 2017. Die begehrte Prozesskostenhilfe war unabhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde und von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerinnen zu versagen, weil das Unterbleiben der Rechtsverfolgung keinen allgemeinen Interessen zuwiderlief (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG München I, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 13615/13
Vorinstanz: OLG München, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2875/16